BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 128/06 2 AR 45/06 vom 29. M344rz 2006 in der Bew344hrungssache des Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 29. M344rz 2006 beschlossen: F374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zust344ndig. Gr374nde: Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-vollstreckungskammer - streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die 334berwachung der Bew344hrung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen ge-m344337 247 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offen-burg vom 22. Juli 2005. 1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 14 StPO). 2 Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-schweig (247 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). 3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-ben: 4 "Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-schweig. Diese ist gem344337 247 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die in ihrem Zust344ndigkeitsbereich geh366rende Justizvollzugsan- 5 - 3 - stalt Wolfenb374ttel f374r die 334berwachung der Strafaussetzung zur Bew344hrung zust344ndig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblie-ben. Diese allgemeine Fortsetzungszust344ndigkeit der Strafvollstreckungskam-mer wird durch die Regelung des 247 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeu-tung, dass der Verurteilte nach der Zur374ckstellung der Strafvollstreckung nach 247 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bew344hrung gem344337 247 36 BtMG in einer zu einem anderen Landgerichtsbezirk geh366renden weiteren Justizvollzugsan-stalt Strafhaft verb374337en musste." Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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