BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 135/04 2 AR 82/04 vom 28. April 2004 in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen Unbekannt wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der 1. Az.: 91 Js 49/90 Staatsanwaltschaft Köln 2. Az.: Amtsgericht Wuppertal 3. Az.: Amtsgericht Köln 4. Az.: 23 Qs 36/04 Landgericht Wuppertal 5. Az.: 112 Qs 4/03 Landgericht Köln 6. Az.: 4107 a E - 9.118/04 Generalstaatsanwaltschaft Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 28. April 2004 beschlossen: Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. Juli 2003 auf Durchführung molekular-genetischer Maßnahmen nach §§ 81 e, 81 f StPO ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat: "Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der Amtsgerichte Wuppertal und Köln gemäß § 14 StPO als gemeinschaftli-ches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zuständig. In der Sache zuständig ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermitt-lungsrichter des Amtsgerichts Köln. Im vorliegenden Verfahren wurden bereits zwei Anträge auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen ge-stellt, und zwar am 2. Oktober 1989 beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wermelskirchen der Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschädigten, dem entsprochen wurde (vgl. SA Bd. I Bl. 177 bis 178 R), und am folgenden Tag der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht Bergisch-Gladbach gegen einen Beschuldigten, der abgelehnt wurde (SA Bd. I Bl. 193 bis 199). Bereits durch diese beiden Anträge auf Vornahme richterlicher Unter- - 3 - suchungshandlungen war die Zuständigkeitskonzentration des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetreten, so dass über den nunmehr gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshand-lung im Sinne von §§ 81 e, 81 f StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu befinden hat. Dass dieser dritte An-trag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden be-reits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständig-keitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23), wie der Um-stand, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwi-schenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239). Staatsanwalt-schaftliche Einstellungsverfügungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwachsen nicht in Rechtskraft mit der Maßgabe, dass die Ermittlungen - sofern keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist - jederzeit wieder aufgenommen werden können. Das ist hier bereits am 7. Dezember 1990 aufgrund ergänzen-der Angaben der Geschädigten auch geschehen (vgl. SA Bd. II, Bl. 257); die Ermittlungen wurden sodann bis 1997 kontinuierlich fortgeführt. Der nunmehr gestellte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln in seiner Beschwerdeent-scheidung vom 21. November 2003 (SA Bd. II, Bl. 459 bis 462) im demselben - 4 - Ermittlungsverfahren wie die Anträge aus dem Jahre 1989 gestellt worden, was zudem dadurch belegt wird, dass die Ermittlungen durchgängig unter demsel-ben Aktenzeichen geführt worden sind." Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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