BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 137/01 2 AR 79/01 vom 4. Juli 2001 in der Bewährungssache betreffend wegen Diebstahls im besonders schweren Fall Az.: 8005 Js 3674/00 jug. 3 Ls, 3 VRJs 2/01, 3 BRs 9/01 Amtsgericht Wittlich Az.: 5 AR 41/01 Amtsgericht Schleiden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen: Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden. Gründe: Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Woh n - sitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitau f - wendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat, steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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