BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 138/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. M344rz 2009 - 5 StR 460/08 - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 2. Strafsenats, der an dieser festh344lt. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Die fortdauernde Abwesenheit des nach 247 247 StPO w344hrend ei-ner Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhand-lung 374ber die Entlassung des Zeugen begr374ndet nicht den absolu-ten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO. Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 2 Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Ent-scheidung entgegen (vgl. u. a. BGHR StPO 247 338 Nr. 5, Angeklagter 23/we-sentlicher Teil der Hauptverhandlung; Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR 270/96; Beschluss vom 20. M344rz 1991 - 2 StR 624/90; Beschluss vom 2. November 1989 - 2 StR 506/89; Beschluss vom 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89; Urteil vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 = bei Holtz MDR 1978, 460; Be-schluss vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. 3 Die Verhandlung 374ber die Entlassung eines Zeugen geh366rt nicht mehr zur Vernehmung, sondern bildet einen selbst344ndigen Verfahrensabschnitt. Dies 4 - 3 - ergibt sich schon aus 247 248 StPO, der eine spezielle Regelung 374ber die Entlas-sung von Zeugen und Sachverst344ndigen enth344lt. Es besteht keine Notwendigkeit dem Begriff der Vernehmung im Sinne des 247 247 StPO den Inhalt zu geben, den er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei R374gen nach 247 338 Nr. 6 StPO hat. Dies folgt zum einen schon aus den verschiedenen Gesetzesformulierungen (vgl. auch Anm. Schlot-hauer zum Anfragebeschluss - 5 StR 530/08 in StV 2009, 226, 228 ff.). W344h-rend 247 247 StPO von Vernehmung spricht, kann nach 247 172 GVG die 326ffent-lichkeit f374r die Verhandlung oder f374r einen Teil davon ausgeschlossen werden. Zum anderen aber sind vor allem der Schutz der 326ffentlichkeit und des Ange-klagten nicht gleichrangig zu werten. Dass der Schutz des Angeklagten h366her einzustufen ist, folgt u. a. daraus, dass 247 247 Satz 4 StPO die Verpflichtung re-gelt, den Angeklagten sofort von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-ten, was w344hrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Eine entsprechende Unterrichtung der 326ffentlichkeit ist nicht vorgeschrie-ben. 5 247 247 StPO enth344lt eine Ausnahme von dem im Strafprozess geltenden Grundsatz der Anwesenheitspflicht des Angeklagten w344hrend der gesamten Verhandlung. Er soll seine allseitige und uneingeschr344nkte Verteidigung sichern und ihm im wichtigsten Abschnitt des Verfahrens das rechtliche Geh366r gew344hr-leisten. Deshalb besteht besonderer Anlass, 247 247 StPO als Ausnahmebestim-mung eng auszulegen (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 25. April 1986 - 2 StR 86/86 = StV 1987, 377). Sein Anwendungsbereich muss streng auf den Wort-laut des Gesetzes beschr344nkt bleiben (BGHSt 26, 218 ff.). Zutreffend erkennt der 5. Strafsenat, dass bei der beabsichtigten 304nderung der Rechtsprechung grunds344tzlich "die Gefahr eines Defizits an Information" f374r den von der Ver-nehmung ausgeschlossenen Angeklagten besteht und es mit R374cksicht auf ei- 6 - 4 - ne effektive Wahrnehmung des Fragerechts des Angeklagten "nicht sachge-recht" ist, wenn der Vorsitzende den Angeklagten erst nach Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen 374ber den Inhalt seiner Aussage un-terrichtet. Der 2. Strafsenat sieht keine Notwendigkeit durch 304nderung der Recht-sprechung erst ein Defizit der Rechte des Angeklagten herbeizuf374hren, um dann anschlie337end zu versuchen, diese selektive Unterrichtung (vgl. Anm. Ei-senberg zum Anfragebeschluss - 5 StR 460/08 - in StV 2009, 342, 344 ff.) wie-der auszugleichen. Ein prozessordnungsgem344337es Vorgehen auch in diesen F344llen bedeutet f374r den Tatrichter keinen zus344tzlichen Aufwand. Prozess366ko-nomische Gr374nde sprechen daher ebenfalls nicht f374r eine Beschneidung der Rechte des Angeklagten. Im Gegenteil kann es durch eine erneute Vorladung des Zeugen, wenn dieser nicht zwischenzeitlich sogar unerreichbar ist, zu einer erheblichen Verfahrensverz366gerung kommen. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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