BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 141/14 2 AR 89/14 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls Az.: 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) Amtsgericht - Schöffengericht - Nordhorn Az.: 110 KLs 304 Js 79 3/13 (5/14) Landgericht - große Strafkammer - Kleve - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 17. April 2014 entschieden: Das beim Amtsgericht Nordhorn - Schöffengericht - rec htshängige Verfahren 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) wird zu dem beim Landg e- richt Kleve - große Strafkammer - rechtshängigen Verfahren 110 KLs 304 Js 793/13 (5/14) verbunden. Gründe: Der G eneralbundesanwalt hat in der Zuschrift vom 16. April 2014 ausg e- führt: M . sind zwei Strafverfahren rechtshängig; bei dem Amtsgericht Nordhorn unter dem Aktenzeichen 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) und bei dem Landgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 110 KLs 304 Js 793/13 (5/14). Als gemeinsames oberes Gericht nach § 4 Abs. 2 S atz 2 StPO ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Ve r- bindung der Verfahren berufen. In dem bei dem Landgericht Kleve rechtshängigen Verfahren wird den Angeschuldigten G . und M . zur Last gelegt, sich d es schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig gemacht zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Zu den Taten soll es auf Geheiß des gesondert Verfolgten H . gekommen sein. In dem vor dem Amtsgericht Nordhorn rechtshängi gen Verfahren wird dem Angeklagten M . ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht, wobei Anlass zur Tatbegehung auch hier der gesondert Verfolgte H . gegeben haben soll. Das Amtsgericht Nordhorn, vor welchem das Verfahren gegen d en A n- geklagten M . noch nicht eröffnet ist, hat das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 13. Februar 2014 abgetrennt und die Ve r- 1 - 3 - fahrensakten dem Landgericht Kleve mit der Bitte um Prüfung der Übe r- nahme übersandt. Das Landgericht Kle ve, vor dem das dort anhängige Verfahren gegen den Angeschuldigten M . durch B e- schluss vom 27. März 2014 bereits eröffnet ist, hat Bereitschaft zur Ve r- fahrensübernahme erklärt. Die beteiligten Staatsanwaltschaften Osna - brück und Kl eve haben gleichfalls ihr Einverständnis zu einer Verbindung der Verfahren abgegeben. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der Strafverfahren gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor; für die Sachentscheidung durch den Bundesgerichtshof reicht insbe sondere aus, dass das Verfahren bi s- lang nur vor dem Gericht der höheren Ordnung eröffnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 ARs 329/04, NStZ - RR 2005, 77; Scheuten in: KK - StPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 6). Die Verbindung erscheint im Interesse u mfassender Aufklärung und ei n- Dem tritt der Senat bei. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 2
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