BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 142/15 2 AR 95/15 vom 8. September 201 5 in de m Strafverfahren gegen wegen Betruges Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. (2) Amtsgericht Ulm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 8. September 2015 beschlossen : Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amt s- gericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig. Gründe: Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässi g und führt zu der Entsche i- dung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt : " Nach § 4 2 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zusti m- mung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen B e- zirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufen t- haltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsät z- lich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwe r- nisse das Verfahren belasten wür den (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 - ). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktis chen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugen d- lichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch 1 - 3 - dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat , Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 - ; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 - ). a) Der Angeklag te hat nach Anklageerhebung seinen Aufen t- haltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unz u- treffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den U m- stand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D . in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter U m- ständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin ang e- troffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar. b) Gewichti ge Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesicht s- punkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ah n- dung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsve r- fahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverl e- gen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Ver meidung wi e- derholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 - ) es angezeigt erschienen ließe, dass - 4 - die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt. " Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 2
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