BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 143/07 2 AR 76/07 vom 14. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung Az.: 914 Js 26056/04 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 3 Ds 914 Js 26056/04 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld Az.: 7 Ns 270/05 Landgericht Braunschweig Az.: 204 Ss 44/06 Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig Az.: Ss 12/06 Oberlandesgericht Braunschweig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers vom 29. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 12. April 2007 die Beschwerde des Antragstellers ge-gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. M344rz 2007 - Az.: Ss 12/06 - als unzul344ssig verworfen und es abgelehnt, f374r das Beschwer-deverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gegen diese Entscheidung wen-det sich der Beschwerdef374hrer mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er tr344gt vor, dass der tats344chliche Revisionsverlauf zweifelsfrei unter Beweis stelle, dass er auf Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen sei, und behauptet fehlerhaftes Vorgehen der Strafverfolgungsbeh366rden und Gerichte. 1 Das Rechtsmittel des Beschwerdef374hrers ist als Anh366rungsr374ge bzw. Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen (247 300 StPO), denn Beschl374sse des Bundesgerichtshofs sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (247 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Se-nat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu 344ndern. 2 Beschl374sse des Oberlandesgerichts sind nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 1 StPO grunds344tzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 die-ser Vorschrift, welcher sogenannte "Staatsschutzstrafsachen" (247 120 GVG) be-trifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdef374hrer ist vom Senat nur an- 3 - 3 - geh366rt worden, um ihm die M366glichkeit der (kosteng374nstigen) R374cknahme sei-nes Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Beschwer-de oder Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht, ebenso wenig der Beiordnung eines Rechtsanwalts, um die Begr374ndetheit seines Rechtsmittels darzulegen. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck
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