BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 150/12 2 AR 126/12 vom 14. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a. Az.: 1 AR 1/12 Amtsgericht Mosbach Az.: 7 Ls 43 Js 21456/11 Hw Amtsgericht Ulm - 2 - Der 2. Str afsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 14. Juni 2012 beschlo s sen: Die Verhandlung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mosbach übertragen. Gründe: Das Amtsgericht Ulm hat in drei Strafsachen das Hauptverfahren eröf f- net und die Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das Amtsg e- richt Mosbach (Baden) abgegeben, weil der Angeklagte inzwischen dort seinen Wohnsitz genommen hat. Das Amtsgericht Mosbach hat die Übernahme abg e- lehnt, worauf das Amtsgericht Ulm die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Da die Amtsgerichte Ulm und Mosbach in verschiedenen Oberlandesg e- richtsbezirken liegen, ist der Bundesgerichthof das gemeinsame obere Gericht (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). Er weist im Einklang mit dem Antrag des Genera l- bundesanwalts die Sache dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mosbach zur Verhandlung und Entscheidung zu. Die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des A n- gek lagten erscheint zweckmäßig. Der Wohnsitz des Angeklagten in Mosbach ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auf Dauer angelegt. Die dortige Jugen d- 1 2 3 - 3 - gerichtshilfe hat die Betreuung des Angeklagten, der zugleich einer Drogenb e- ratung bedarf, aufgenommen. Auch im Hinblick auf künftig erforderliche Ma ß- nahmen ist unbeschadet der im Erkenntnisverfahren bestehenden Notwendi g- keit einer Heranziehung von Zeugen, die in Ulm wohnen, von größerer Sac h- nähe des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Angeklagten auszug e- hen (vgl. Eisenberg, JGG 15. Aufl. § 42 Rn. 19 ). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott
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