ECLI:DE:BGH:2018:040918B2ARS151.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 151/18 2 AR 107/18 vom 4. September 201 8 in der Strafvollzugssache des wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG Az.: DL II StVK 90/18 Landgericht Chemnitz StVK 248/18 Landgericht Erfu rt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Verurteilten am 4. September 2018 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf g e- richtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist di e Auswä r- tige St rafvollstreckungskammer Dö beln des Landgerichts Chemnitz zuständig. Gründe: I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 26. Januar 2017 ununterbrochen in Strafhaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Waldheim / Freistaat Sachsen . Durch Bescheid vom 26. März 2018 ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt Waldheim die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna / Freistaat Thüringen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung an. Die Anor d- nung erfolgte nach Einigung des Säc hsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Ve r- braucherschutz. Gegen diese Verlegungsentscheidung beantragte der Veru r- tei l te am 29. März 2018 bei dem Landgericht Strafvollstreckungskammer Chemnitz die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG verbunden mit dem Antrag, den Vollzug der Verlegung auszu setzen. Am 3. April 2018 erfolgte die Verle gung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna . Durch Beschluss vom 27. April 2018 hat sich die Auswärtige Strafvol l- stre ckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz örtlich für unzuständig erklärt und das Verfah ren gemäß § 83 VwGO, 17, 17a GVG an das Landgericht 1 2 - 3 - Strafvollstreckungs kammer Erfurt verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat sich das Landgericht Erfurt ebenfalls für nicht zuständig erklärt und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat bea ntragt zu beschließen, die Auswärtige St rafvollstr eckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des zwischen der Auswärt i- gen Strafvollstreckungskammer Döbeln und der Str afvollstreckungskammer Erfurt bestehenden Zuständigkeitsstreits ge mäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen. III. Zu ständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Dö beln des Landgerichts Ch emnitz. 1. Bei der Verlegungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wald heim handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollz u- ges , die auf Antrag nach § 109 StVollzG der gerichtlichen Überprüfung unte r- liegt ( AK - StVollzG/Weßels/Bön ing, 7. Aufl., § 16 LandesR Rn. 17; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt D, Rn. 32 f.) und die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO mit Einigung der ober s- ten Vollzugsbehörden beider Länder zu erfolgen hatte, da die M aßnahme die Verlegung des Verurteilten in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes vorsieht ( vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995 2 ARs 99/95, juris; 3 4 5 6 - 4 - OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 1996 3 Ws 26/96, NStZ - RR 1996, 188, 189). 2. D ie örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 StVollzG, wonach die Strafvollstreckungskammer zuständig ist , in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Da vorliegend der Leiter der verlegende n Just izvollzugsanstalt die angefochtene Maßnahme im Außenverhält n is gegenüber dem Verurteilten selbst angeordnet hat, ist die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt Waldheim örtlich zuständig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 1984 2 A Rs 403/83, BGHSt 32, 233, 235 f.; AK - StVollzG/Spaniol, aaO , § 110 StVollzG Rn. 2 f.). Dies begründet die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemni tz, die auch nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Verlegu ng bestehen bleibt (vgl. AK - StVollzG/Weßels/Böning, aaO, § 16 LandesR Rn. 17; Arloth/Krä/StVollzG, 4. Aufl., § 110 StVollzG Rn. 4). 3. Die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz ist nicht nachträglich du rch ihren Verweisungs - beschluss vom 27. April 2018 entfallen. Eine örtliche Zuständigkeit der Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt ist hierdurch nicht bindend begründet worden. Zwar ist ein Beschluss, durch den das Verfahren an eine andere S trafvollstreckungskammer verwiesen wird, entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich bindend (vgl. Arloth/Krä/StVollzG, aaO, § 110 StVollzG Rn. 4). Eine Bindungswir kung trit t jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302 mwN ; 7 8 - 5 - OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 1 Ws 501/16, BeckRS 2016 , 18830 mwN ; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG , 14. Ed., § 110 Rn. 5 ). Gemessen hieran erweist sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich und offensichtlich fehlerhaft , da eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Erfurt unter keinem denkbaren Ums tand ersichtlich ist. Als verlegende Vollzugsbehör de ist zudem allein die Justizvollzugsanstalt Waldheim in dem gerichtlichen Verfahren in der La ge , die Erwägungen darz u- legen, die der Verlegungsentscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde lagen ( vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2016 2 ARs 398/16, NStZ - RR 2017 , 232; AK - StVollzG/Spaniol, aaO , § 115 StVollzG Rn. 51). Demgemäß ist auch die Justizvollzugsanstalt Waldheim als zuständige Vollzugsbehörde an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zu beteiligen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 13. Ed., StVollzG § 111 Rn. 2). Schäfer Appl Krehl Bartel Schmidt
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