BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 154/03 vom7. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenFreiheitsberaubung u. a.Az.: 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) LG ArnsbergAz.: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 7. Mai 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht Gummersbach (Schöffengericht) anhängi-ge Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beimLandgericht Arnsberg anhängigen Verfahren 2 KLs 353 Js 142/02(8/03) verbunden.Gründe: Das Landgericht Arnsberg, bei dem ein Verfahren gegen den Anklagtennach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof anhängig ist,ist bereit, das vom Amtsgericht Gummersbach gegen den Angeklagten eröff-nete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, dieNebenklägerin und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstandenbzw. haben keine Einwände erhoben.Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichts-hof vorgelegt. - 3 -Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindunggemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Gummersbachanhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3StPO zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren zu verbinden.Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-lung sachdienlich.Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy