BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 155/12 2 AR 111/12 vom 31. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Az.: 621 Js 1037/10 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: 53 Ds 160/11 Amtsgericht Essen Az.: 402 Ls 1/12 Amtsgericht Düsseldorf A z.: 23 Ls 17/11 Amtsgericht Velbert - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 31. Mai 2012 beschlo s sen: Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Velbert anhängige Verfahren 23 Js 17 / 11 wird mit dem be i dem Amtsgericht - Stra f- richter - Essen anhängigen Verfahren 53 Ds 160/11 verbunden, wobei das bei dem Amtsgericht Velbert rechtshängige Verfahren fü h rend ist. Der weiter gehende Antrag auf Verbindung mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düssel dorf anhängigen Verfahren 402 Ls 1 / 12 wird abgelehnt. Gründe: Das Amtsgericht Velbert, das in der Sache 23 Js 17/11 das Hauptverfa h- ren eröffnet hat, ist dazu bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängige Verfahren zu übernehmen. Dies e Amtsgerichte liegen in verschi e- denen Oberlandesgerichtsbezirken, so dass der Bundesgerichtshof das g e- meinsame obere Gericht ist. Er ist zur Verbindung der Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Sachau fklärung zweckmäßig. Soweit der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Ve l- bert auch die Verbindung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens mit dem Ve r- 1 2 - 3 - fahren des im gleichen Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Amtsgerichts - Schöffengericht - D üsseldorf 402 Ls 1/12 beantragt hat, liegen die Vorausse t- zungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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