BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 155/13 2 AR 91/13 vom 22 . Mai 2014 in der Privatklagesache des gegen Vorsitzend er Richter am Landgericht W. , wegen Verleumdung u.a. Az.: 33 Bs 7/12 Amtsgericht Stuttgart Az.: 1 Qs 86/12 Landgericht Stuttg art Az.: 1 Ws 14/13 Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 29 Ws 154/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Mai 2014 beschlosse n: Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen d en Senatsbeschluss vom 16 . Mai 2013 wird z u- rückgewiesen. Gründe: bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 9. April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 16 . Mai 2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2 9 . Januar 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ein e Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung Gegenvorste l- bezeichneten Schreiben. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Krehl Zeng 3
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