ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 156/17 2 AR 46/17 vom 4. Mai 2017 in de m Sicherungsverfahren gegen wegen Gerichtsstandsbestimmung Az.: 4 NZS 14 Gs 393/14 Amtsgericht Lüneburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts a m 4. Mai 201 7 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständ i- gen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückg e- wiesen. Gründe: Der Ant rag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. De r Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: " Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähi g- keit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer - Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Unte r- suchung im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK - Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurück z u- 1 - 3 - nehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noc h) keine au s- schließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht. " Appl Krehl Eschel bach Bartel Grube
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