BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 157/10 2 AR 88/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 9. Juni 2010 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Remscheid ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zust344ndig. Gr374nde: Die Abgabe des Verfahrens an das f374r den jetzigen Wohnort des inzwi-schen 30-j344hrigen, zur Tatzeit 18-j344hrigen Angeklagten H. zust344ndige Amts-gericht Betzdorf gem344337 247 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden offensichtlich nicht zweckm344337ig. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Bender
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