BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 159/12 2 AR 100/12 vom 16. Mai 2012 in der Straf vollstreckungs sache gegen Az.: 13 StVK 51/12 BK Landgericht Osnabrück Az.: 3302 Js 24512/08 Staatsanwaltschaft Lüneburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 16. Mai 2012 gemäß § 14 StPO beschlo s sen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Unterbri n- gung des Verurteilten in einer Entziehun gsanstalt beziehen, z u- ständig. Gründe: 1. Das Landgericht Lüneburg hat den Untergebrachten am 3. Februar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten veru r- teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Ma ß- regel wird seit dem 17. April 2009 zunächst im Maßregelvollzugszentrum M . - und seit dem 10. Oktober 2011 in der forensischen Abteilung des A . - Klinikums in O . vollzogen. Zuvor hatte die Strafvollstreckung s- kammer des Landgerich ts Göttingen mit Beschluss vom 18. August 2011 die For t dauer der Unterbringung angeordnet. Seit dem 18. Februar 2012 steht die e r neute Regelüberprüfung des weiteren Maßregelvollzugs an (§ 67e Abs. 1 und 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat diese am 10. Janu ar 2012 durch Anfordern einer Stellungnahme des A . - Klinikums eingeleitet und am 3. Februar 2012 beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Die Strafvoll - str e ckungskammern der Landgerichte Göttingen und Osnabrück halten sich nicht für zustä ndig, über diesen Antrag zu entscheiden. Die Stra f voll - 1 - 3 - streckungskammer des Landgerichts Osnabrück hat die Sache zur Besti m- mung des zuständigen Gerichts vo r gelegt. 2. Das Landgericht Osnabrück, in dessen Bezirk das A . - Klinikum liegt, ist für die nac hträglichen Entscheidungen, die sich auf den Maßregelvol l- zug beziehen, zuständig. a) Örtlich zuständig für die zu treffende Entscheidung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk sich die Maßregelvollzugseinrichtung befindet, in die der Verurtei l- te zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache b e- fasst wird (§ 463 Abs. 1, § 462a Abs. 1 Satz des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilte r, wenn er sich in der betre f- fenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorüberg e hend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach de m Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abz u- sehen ist (st. R spr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Stra f- vollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer - Goßner StPO § 462a Rn . 6; aM SK - StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen). Anders zu beurte i- len sind lediglich die Fäl le, in denen sich der Verurteilte entgegen der Ladung in einer unzuständigen Vollzugsanstalt zum Strafantritt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (vgl. KK/Appl StPO § 462a Rn. 15; SK - 2 3 - 4 - StPO/Paeffgen § 462 Rn. 8); wird aber die Haft in d er Folge gleichwohl in der unzuständigen Vollzugsanstalt vollzogen, i st auch in diesen Fällen allein der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten für die Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer maßgeblich. Die nach Landesrecht zuständige Vol l- z ugseinrichtung kann daher die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nur begründen, wenn sich der Verurteilte in der Einrichtung auch zugleich und dies nicht nur vorübergehend aufhält (nicht anders ist auch die Entscheid ung des Senats in NStZ - RR 1998, 155 zu verst e- hen, die an die tatsächliche Aufnahme eines Untergebrachten in einer zugleich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung anknüpft). Die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Verurteilten en t- spricht dem G ebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der verlangt, dass sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst ei n- deutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (BVerfGE 40, 268, 271). E i- ne Auslegung des § 462a Abs. 1 Satz 1 StP O dahingehend, dass s ich die Z u- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer - unabhängig davon, in welcher Ei n- richtung sich der Verurteilte tatsächlich aufhält - allein nach der gemäß dem Vollstreckungsplan zuständigen Vollzugseinrichtung richtet, würde dem n icht gerecht. Denn aus den Vollstreckungsplänen der Länder, die regelmäßig z.B. für besonders fluchtverdächtige oder gefährliche Verurteilte Abweichungen b e- stimmen, ließe sich in solchen Fällen die zuständige Vollzugsanstalt nicht en t- nehmen (vgl. BGHSt 38, 63, 65). Vor dem Hintergrund, dass die Abweichung vom Vollstreckungsplan einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (nach BGH StraFo 2001, 432 ist die Ablehnung eines auf Verlegung in die zuständige A n- stalt gerichteter Antrag als Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff EGGVG a n zusehen), begegnet die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt auch nicht deshalb Bedenken , weil sich die örtlich und sachlich zuständige Vollzug s- anstalt und daran anknüpfend auch die zuständige Strafvollstreckungska m mer 4 - 5 - nich t mehr nach Landesrecht (vgl. § 138 Abs. 1, § 152 StVollZG) bestimmen würde. Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des § 462a StPO, der getragen vom Gedanken der Vollzugsnähe (vgl. SK - StPO/Paeffgen § 462a Rn. 6) die Zuständigkeit des im Bezirk der Vollzugseinrichtung ansässigen und mit den dortigen Gegebenheiten besonders vertrauten Vollstreckungsgerichts b e stimmt. Nichts anderes gilt für eine spätere Verlegung eines Verurteilten. Da u n- ter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sonde rn auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständi g- keit auf d iejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (vgl. BGH NJW 199 0 , 264). 5 - 6 - b) Da sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der anstehenden Regelüberpr ü- fung in der forensischen Abteilung des A . - Klinikums in O . b e fand m- 463 Abs. 1, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist une r- heblich, dass das A . - Klinikum nach dem Vollstreckungs - und Ei nwe i- sungsplan für das Land Niedersachsen nur für Unterbringungen gemäß § 63 StGB zuständig ist und damit auch die Voraussetzungen für eine von dem Vol l- str e ckungsplan abweichende Unterbringung gemäß § 5 Abs. 2 Nds.MVollzG nicht erfüllt waren. Ernemann App l Berger Eschelbach Ott 6
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