ECLI:DE:BGH:2017:130617B2ARS160.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 160/17 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung u.a. hier: Verfügung des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017 Az.: 7 StVK 128/16 Landgericht Heidelberg (2 Ws 318/16 Oberlandesgeric ht Karlsruhe) - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 13. Juni 201 7 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts Heid elberg vom 10. Februar 2017 - Az.: 7 StVK 128/16 - wird auf seine Kosten als unz u- lässig verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen als Beschwerde auszulegenden Schreiben vom 12. und 22. Mä rz 2017 gegen eine Entscheidung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017 (7 StVK 128/16), wonach der von ihr zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatri schen Krankenhaus beauftragte Sachverständige sein Gutachten nach Lage der Akten erstatten wird. Vorausgegangen waren Anordnungen der Unterbringung des B e- schwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) durch die Urteile des Landgerichts Stuttgart und des Lan d- gerichts Ravensburg. Mit Beschluss vom 11. August 2016 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Maßregel an. Der 1 2 3 - 3 - hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde gab der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschlu ss vom 14. November 2016 statt. Entgegen § 463 Absatz 4 Satz 1 und 2 StPO hatte es die Kammer nach fünfjähriger Unterbringung versäumt, das Gutachten eines anstaltsexternen Sachverständ i- gen einzuholen. Daraufhin beauftragte die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2016 den Sachverständigen Prof. Dr. D . mit der Erstattung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer. Da ihm die Anwesenheit seiner Verteidigerin nicht gestattet wo r- den war, verweigerte er die Explorationsgespräche, worauf es zur vorge nannten Entscheidung der Kammer vom 10. Februar 2017 kam. Gegen diese hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe erhoben, über die der Senat ausweislich seines Schreibens vom 14. März 2017 (302 AR 8/17) no ch nicht entschieden hat. In dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 Ws 318 / 16 teilte der Senat dem B e- schwerdeführer zudem mit, dass er ein weiteres Schreiben an das Landgericht Heidelberg weitergeleitet habe. Außerdem folgten die Hinweise, dass der Sena t nur für Entscheidungen über Rechtsmi t- tel zuständig sei, ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der Exploration nicht bestehe und, sollte die Exploration verwe i- gert werden, das Gutachten nach Aktenlage erstellt würde. Mit seinem Schreiben vom 1 2. März 2017 hat sich der Beschwe r- deführer nun an den Bundesgerichtshof gewandt und den Sac h- verhalt mitgeteilt. Er fragt an, ob das Gericht seine Beschwerde 4 5 - 4 - vom Oberlandesgericht Karlsruhe (302 AR 8/17) 'übernehmen' könne oder ob er eine 'extra Beschwerde' schreiben müsse. Mit seinen beiden weiteren Schreiben vom 22. März 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seinen Vortrag im Wesentlichen dahingehend, dass er bei der Erstellung des neuen Gutachtens seine Anwältin als rechtlichen Beistand und einen Richter oder Staatsanwalt als Zeugen verlange. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Beschwerde au s- z u legen. Es zielt wie das beim Oberlandesgericht Karlsruhe eing e- legte Rechtsmittel auf die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Fortdauer seiner Unterbrin gung auf der Grundlage mit ihm g e- führter Explorationsgespräche unter Beiziehung Dritter als Zeugen ab. Angegriffen werden soll mangels Darlegung einer anderen Entscheidung die Verfügung der Vorsitzenden der StrafvolIstr e- ckungskammer des Landgerichts Heidel berg vom 10. Februar 2017. Folgerichtig bittet der Beschwerdeführer daher um 'Übe r- nahme' seiner beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegten B e- schwerde gegen diese Entscheidung. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Bundesgerichtshof unter keinem Gesich tspunkt zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers berufen ist. Diese ist dem Oberlandesgericht Karlsruhe als zuständigem Beschwerdegericht vorbehalten. Ein Ansichziehen des bei diesem anhängigen B e- schwerdeverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht vorges e- hen." 6 7 - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Krehl Schmidt Zeng 8
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