BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 161/00 2 AR 106/00 vom 12. Juli 2000 in der Bewährungssache des wegen Betruges Az.: 530 AR 5/00 Amtsgericht Köln Az.: 3 BRs 1/98 Amtsgericht Cochem - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 12. Juli 2000 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsgericht Koblenz. Gründe: Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 wurde S. wegen Betrugs zu einer Freiheit s - strafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Cochem vom 2. Dezember 1999 auf drei Jahre verlängert. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. August 1999 wurde S. wegen mehrerer Vergehen nach dem B e - täubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ve r - urteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 gab das Amtsgericht Cochem die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Köln ab, in dessen Bezirk der Verurteilte se i - nen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Köln hat am 1. Februar 2000 das Amtsg e - richt Koblenz um Übernahme der Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 4 StPO ersucht; das Amtsgericht Koblenz hat die Übernahme mit Verf ü - gung vom 11. Februar 2000 abgelehnt. Das Amtsgericht Köln hat die Sache - 3 - dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO vo r - gelegt. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsg e - richt Koblenz. Da verschiedene Gerichte gegen den Verurteilten auf Freiheit s - strafen erkannt haben, ist nach § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO dasjenige Gericht zuständig, das auf die höhere Freiheit s - strafe erkannt hat. Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgericht gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil das abgebende Amtsgericht Cochem schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23). Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz steht nicht entgegen, daß in dem dortigen Verfahren Bewährungsauflagen nicht zu überwachen sind. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
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