BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 161/01 2 AR 90/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung Az.: 55 Js 1319/00 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 67 (142/01) Amtsgericht Essen Az.: 8 Ds 949/00 Amtsgericht Soltau - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts am 22. August 2001 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Essen übertragen. Gründe: Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zustä n - digkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen, Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
Full & Egal Universal Law Academy