BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 162/07 2 AR 103/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen N366tigung Az.: 1630 Js 8990/04 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 37 Cs 200/05 Amtsgericht Bad Liebenwerda Az.: 25 a Ns 59/06 Landgericht Cottbus Az.: 5303 Ss 9/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 2 Ss 14/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wird als unzul344ssig verworfen, weil es nicht begr374ndet worden ist (247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). 2. Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers vom 15. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 8. Mai 2007 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. M344rz 2007 - Az.: 2 Ss 14/07 - als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374hrer mit Schrifts344tzen vom 9. und 15. Juni 2007. Er be-hauptet eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs, weil der Senat sein "Ableh-nungsgesuch" fehlerhaft als Beschwerde ausgelegt und dar374ber entschieden habe. Des Weiteren macht er Ausf374hrungen, warum der Beschluss des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts fehlerhaft gewesen sei und stellt einen Be-fangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende Dr. Rissing-van Saan. 1 Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu 344ndern. Der Beschwerdef374hrer hat, auch wenn er dies jetzt in Abrede nimmt, gegen den Beschluss des Brandenburgi-schen Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt. 2 Der Beschwerdef374hrer hat mit Datum vom 19. M344rz 2007 zwei Schrift-st374cke an das Brandenburgische Oberlandesgericht 374bersandt: einen achtseiti- 3 - 3 - gen Schriftsatz, in dem er die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Pi-sal, den Richter am Oberlandesgericht Tscheslog und die Richterin am Landge-richt Pr374fer abgelehnt hat, und einen weiteren vierseitigen Schriftsatz, welcher ausdr374cklich bezeichnet ist als "Einlegung des Rechtsmittels die sofortige Be-schwerde und weitere sofortige Beschwerde an die n344chst h366heren Instanzen". In diesem Schriftsatz macht er Ausf374hrungen zur Fehlerhaftigkeit des Be-schlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und beantragt, diesen im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Vorsitzende Richterin am Oberlan-desgericht Pisal hat den Antragsteller daraufhin angeschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass Beschl374sse der Oberlandesgerichte gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung im Regelfall nicht angefochten werden k366nnen. Hierauf hat der Antragsteller eine zehnseitige Gegenerkl344rung eingereicht, in der er Ausf374hrungen sowohl zum Ablehnungsgesuch als auch zu dem von ihm in diesem Schriftsatz wiederum selbst als "sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel macht. Angesichts dieser mehrfachen ausdr374cklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde trotz Hinweises auf deren Unzul344ssigkeit bestand f374r den Senat kein Anlass, es in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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