ECLI:DE:BGH:2016:311016B2ARS162.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 162/16 2 AR 75/15 vom 31. Oktober 2016 in der Straf vollstreckungs sache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt J . aus B . Rechtsanwältin C . aus B . Recht sanwalt B. aus A. Az.: 2 Ws 13/16 Oberlandesgericht Köln - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2016 beschlossen: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht vera n- lasst. Grü nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: " Den Eingaben des Verurteilten ist eine Absicht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zur Nachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung zu bringen, nicht zu entnehmen. Vielmehr möch te der Verurteilte eine persönliche Anhörung vor dem Oberlandesgericht Köln erreichen mit dem Ziel, dass dieses die getroffene Beschwerdeentscheidung abändert. Aus dem Umstand, dass eine solche Verfahrensweise nicht möglich ist, weil eine mündliche Verhan d- lung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (§ 309 Abs. 1 StPO) und die bereits ergangene Entscheidung auch nicht mehr abgeändert werden kann, lässt sich noch nicht schließen, dass der Verurteilte den Willen 1 2 - 3 - hatte, Rechtsschutz durch den B undesgerichtshof nachzusuchen. Hiervon u n- abhängig wäre ein solches Rechtsmittel - worauf das Oberlandesgericht Köln den Verurteilten zu Recht hingewiesen hat - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Hal b- satz StPO nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfe n. " Dem tritt der Senat bei. Fischer Appl Bartel 3
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