BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/13 2 AR 108/13 vom 13. Mai 2014 in der Anzeige sache gegen wegen Körperverletzung Antragsteller: Az.: 112 Js 108049/12 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 26 Zs 2161/12 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az .: 2 Ws 48/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 wird z u- rückgewiesen. Gründe: 9. April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den B eschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Sena t hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies l- 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sach e nicht mehr beantwortet werden. Fischer Appl Schmitt 3
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