ECLI:DE:BGH:2018:060618B2ARS163.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/18 2 AR 106/18 vom 6. Juni 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Geldwäsche Az.: 7111 Js 9230/17 Staatsanwaltschaft Lüneburg 2 AR 165/18 Generalstaatsanwaltschaft Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts a m 6. Juni 201 8 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird abgelehnt. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg führt gegen den französischen Sta at s- angehörigen A . ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (versuchten) Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 6. März 2017 bei der Volksbank O . ein gefälschter Überweisung s- träge r zu Lasten des Kontos des Kirchenkr eises L. einging. Der gefälschte Überweisungsträger sah eine u n- berechtigte Transaktion in Höhe von 9.307,39 n- . (Frankreich) vor. Die ausführende Volksbank O. konnte die Überweisung noch rechtzeitig sto p- pen, womit der Geldtransfer scheiterte. Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilf e- weg dahingehend eingelassen, er habe seit Anfang 2017 mehrfach Überw e i- sungen in vierstelliger Höhe von ihm unbekannten Kontoinhabern aus der Bu n- desrepublik Deutschland auf seinem Konto in Frankreich in Empfang geno m- 1 2 - 3 - men. Zu diesem Vorgehen habe er sich gegenüber einem ihm nicht namentlich t, den er kurz zuvor kennengelernt habe. Die empfangenen Gelder habe er auf Weisung dieses unbekannten Hintermannes weiter transferieren oder für Besorgungen (bspw. den Einkauf von Mobiltelef o- nen) einsetzen müssen. Für diese Tätigkeiten habe er einen Betra g von 5.000 aus den empfangenen Überweisungen behalten dürfen. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO ist abzulehnen, da auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Ausland s- tat deutsches Strafrecht unanwendbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1984 2 ARs 252/84, BGHSt 33, 97, 98 f.; B e- schluss vom 25. Oktober 2017 2 ARs 470/17, juris; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 13a Rn. 2 mwN). Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten A uslandstat handelt es sich um (versuchte) Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 StGB. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der ve r- suchten Abbuchung vom Konto des Geschädigten mittels gefälschten Überwe i- sungsträger s eine Urkundenfälschung und ein Betrugsversuch jeweils g e- werbsmäßig begangen zugrunde liegen. Dafür, dass der Beschuldigte an di e- sem Tatgeschehen beteiligt war, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist jedoch au f- grund seiner eigenen Angaben naheliegend, da ss der Beschuldigte seit Anfang r- mann tätig geworden ist, wobei er um die inkriminierte Herkunft der (zu erwa r- tenden) Gelder aus rechtswidrigen Vortaten im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB w usste. § 261 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB weisen als abstraktes Gefährdungsd e- 3 4 - 4 - likt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 261 Rn. 23) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in Fran k- reich, an dem der Beschu ldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13, NStZ - RR 2013, 253; Beschluss vom 25. Oktober 2017 2 ARs 470/17, juris). Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht auch nach § 7 Abs. 1 StGB unanwendbar. Zwar schützt de r hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB auch die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13, NStZ - RR 2013, 253; BGH, Urteil vom 4. Februar 201 0 1 StR t- 7 Abs. 1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person voraus, die Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs . 1 GG ist mithin eine Person, die die deutsche Staat s- angehörigkeit (§ 1 StAG) besitzt (Fischer, aaO, § 7 Rn 2a). Diesem beschrän k- ten Anwendungsbereich liegt das passive Personalitätsprinzip zugrunde (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2004, 402, 403; KG, NStZ - RR 20 07, 16, 17), an das b e- reits die zuvor geltende Strafvorschrift § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF anknüpfte. U n- ter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Alt - und Neuvorschrift und der gemeinsamen Entstehungsgeschichte beider Strafnormen setzt die A n- wendbark eit deutschen Strafrechts einen bestimmten oder jedenfalls bestim m- baren einzelnen deutschen Staatsangehörigen voraus, der durch die Ausland s- tat in seinen individuellen Rechten verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1963 4 StR 9/63, BGHSt 18, 283, 284; MüKo - StGB/Ambos, 3. Aufl., § 7 Rn. 25; LK - StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 7 Rn. 63 und 69; Schönke/ Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 7 Rn. 6; aA NK - StGB/Böse, 5. Aufl., § 7 Rn. 4 für juristische Personen mit Sitz im Inland; vgl. zur Entstehungsge schichte auch BT - Drucks. IV/650, S. 112). Bei dem hier Geschädigten, dem 5 - 5 - Kirchenkreis L . , handelt es sich nicht um eine natürliche Person, also einen bestimmten oder bestimmbaren einze lnen deu t- schen Staatsangehörigen. Eine möglicherweise mittelbare Betroffenheit der Mitglieder des Geschädigten genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht (MüKo - StGB/Ambos, aaO, § 7 Rn. 25). Mithin ist die Auslandstat des Beschu l- 7 Abs. 1 StGB begangen worden. Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt
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