BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 164/02 2 AR 77/02 vom 17. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 17. Juli 2002 b e schlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Amtsgericht Aachen übertragen. Gründe: I. 1. Der Angeschuldigte betrieb seit dem Jahreswechsel 2000/2001 in H. /Niederlande einen Head-Shop, in dem er auch Marihuana in größeren Mengen verkaufte. In dem vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, zw i - schen Januar und März 2001 in vier Fällen in H. an den gesondert verfol g - ten K. aus S. jeweils mindestens 50 Gramm Marihuana zu einem Grammpreis von DM 6,50 verkauft zu haben. Das Rauschgift wurde sogleich bezahlt und übergeben. K. führte die Betäubungsmittel in die Bundesrep u - blik ein und verkaufte sie - zumindest teilweise - in S. /Deutschland in kle i - nen Portionen gewinnbringend weiter. 2. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat beim Amtsgericht Eschweiler - dem für S. zuständigen Amtsgericht - den Erlaß eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t - teln in vier Fällen beantragt. Das Amtsgericht Eschweiler hat den Antrag z u - rückgewiesen, da es mangels Begründung eines Gerichtsstands örtlich nicht - 3 - zustndig sei. Die gegen diesen Beschluû eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aachen zurckgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat den Generalbundesanwalt gebeten, gemû § 13 a StPO eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ber den G e - richtsstand herbeizuf h ren. II. Nach § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zustndige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeûordnung an einem zustndigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Ein Gerichtsstand in Deutschland ist nicht begrndet. Die Vorausse t - zungen fr einen Gerichtsstand nach § 8 StPO (Wohn- oder Aufenthaltsort), § 9 StPO ( Ergreifungsort) oder §§ 10 ff. StPO sind nicht erfllt. In Deutschland ist auch kein Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 Abs. 1 StPO geg e ben: 1. Im Hinblick auf das eigene - tterschaftliche - Handeltreiben mit B e - tubungsmitteln des Angeschuldigten liegt in Deutschland kein Tatort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB. Der Angeschuldigte wurde von K. in H. /Nie- derlande aufgesucht. Er hat ihm dort gegen sofortige Bezahlung das Rausc h - gift bergeben. Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl. BGHSt 43, 158, 162; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314). Handlungsort war damit allein H. . - 4 - In Deutschland ist auch kein zum Tatbestand gehrender Erfolg i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vg l. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314). Ha n - deltreiben mit Betubungsmitteln ist ein Ttigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278), so daû allein auf den Handlungsort abzustellen ist ( h.M., vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 2; Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK- StGB § 9 Rdn. 8; str. vgl. auch Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 9 Rdn. 5a). Durch die Übertragung des Besitzes an dem Rauschgift gegen Bezahlung ist hier jedenfalls das tatbestandliche Endziel des Handeltreibens in den Niede r - landen bereits erreicht worden. Weitergehende Tatwirkungen, die fr die Ve r - wirklichung des Tatbestands nicht oder nicht mehr relevant sind, knnen ke i - nen Tatort begrnden ( Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; Eser aaO). 2. Ein Tatort in Deutschland lût sich - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht mit einer Beteiligung des Angeschuldigten an dem Handeltreiben des K. durch dessen Weiterverkauf der Drogen in S. /Deutschland begrnden. Mittterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen ist, an dem einer der Mittter gehandelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 91), liegt hier nicht vor. Denn das Zusammenwirken zwischen Veruûerer und Erwerber von Betubungsmitteln stellt sich grundstzlich als jeweils selbstndige Tterschaft dar, da sich beide als Geschftspartner gegenberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daû ihr Zusammenwirken allein durch die Art der D e - liktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist ( BGHSt 42, 255, 259; OLG Karl s - ruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl., Vo r bem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.). - 5 - Aus dem gleichen Grund kann in dem tterschaftlichen Handeltreiben des Verkufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveruûerung der Betubungsmittel begrndeten Ha n - deltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Krner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daû ein Gerichtsstand in Deutschland hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben ist. Der Angeschuldigte verfolgte mit der Übergabe des Rauschgifts an K. allein seine eigenen Interessen. Sein Beitrag zur Tat des K. ging nicht ber das zur eigenen Deliktsverwirklichung notwendige Zusammenwirken mit einem anderen hinaus. Dem Ergebnis steht auch das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 ( NStZ 1997, 286) nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrund e - liegenden Fall wirkten die Beteiligten gerade mittterschaftlich in dieselbe D e - liktsrichtung zusammen: Der Lieferant bergab das Rauschgift in den Niede r - landen ohne Vorkasse an seine Landsleute, die es - wie er wuûte und wollte - in Deutschland verkau f ten. 3. Bei der hier gegebenen Sachlage liegt auch keine Beihilfe des Ang e - schuldigten zur Einfuhr der Betubungsmitteln durch K. vor. Der Fall u n - terscheidet sich wesentlich von dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1994 ( BGHSt 40, 208, 210) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn dort hatte der Angeklagte gerade ein - insoweit mit dem Verkufer bereinstimme n - des - Interesse an der Einfuhr, um sodann das Rauschgift erwerben zu knnen. - 6 - 4. Die Entscheidung ber den Erlaû des von der Staatsanwaltschaft b e - antragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daû ein rtlich zustndiges Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161). Das Amtsgericht A a - chen ist sach- und (hinsichtlich der Niederlande) ortsnah; zudem hat auch die Staatsanwaltschaft Aachen ermittelt. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 5 StGB (vgl. BGHSt 27, 30 ff.). Rissing-van Saan Detter Bode Otten Elf
Full & Egal Universal Law Academy