BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 164/03 2 AR 101/03 vom14. Mai 2003in dem ErmittlungsverfahrengegenVerantwortliche der E-Mail-Adresse " "wegen Verbreitung kinderpornographischer SchriftenAz.: 122 Js 283/02 Staatsanwaltschaft KölnAz.: 506 Gs 91/03 und 506 Gs 429/03 Amtsgericht KölnAz.: 834 Gs 62/03 Amtsgericht München - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 14. Mai 2003 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-waltschaft Köln ist das Amtsgericht München.Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Köln hält in einem Ermittlungsverfahren wegendes Verdachts der Verbreitung pornographischer Schriften zur Ermittlung derIdentität des Täters eine Auskunft der Firma M. in , , über Name und Adresse der Verantwortlichen der E-Mail-Adresse " " sowie sämtlicher IP-Daten gemäß §§ 100 g,100 h StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht Köln,sodann beim Amtsgericht München, in dessen Bezirk die M. GmbH ansässig ist, die direkt die gewünschten Auskünfte erteilen würde,den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichtehaben sich für unzuständig erklärt.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das Amtsgericht München.Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach dieStaatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Durchsu-chungshandlung bei demjenigen Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk die für - 3 -erforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-lung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungenim Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind. Sie entspricht demGrundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie derStaatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristi-sche Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über de-ren gesellschaftrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Se-natsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu voll-strecken wäre.Das ist hier in U. , denn die gewünschten Auskünfte wer-den direkt durch die Firma M. GmbH in U. erteilt. Daß die Firma M. ihren Firmensitz in den VereinigtenStaaten hat und daß es sich bei der Firma M. GmbH umeine eigenständige juristische Person handelt, ist demgegenüber ohne Be-deutung. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache und klare Feststellung derZuständigkeit im Interesse einer sachnahen Entscheidung und deren zeitnaherUmsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn die Staatsanwaltschafttrotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Untersuchungshandlung vorgenom-men wird, zunächst die Organisationsstruktur oder den Sitz einer juristischen - 4 -Person - hier sogar im Ausland - zu ermitteln und beim für diesen Ort zuständi-gen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu stellen hätte, derenUmsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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