BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 164/09 2 AR 90/09 vom 15. Mai 2009 in der Bu337geldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit Az.: 108 SsRs 10/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ss (Bz) 5/09 Oberlandesgericht Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2009 beschlossen: 1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 be-teiligten Richter gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befan-genheit wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. 2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Geh366rsr374-ge nach 247247 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betrof-fenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachho-lung des rechtlichen Geh366rs wird auf Kosten des Antragstellers als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzul344ssig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zuk374nftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wen-det. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht (247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). 1 2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht geh366rt wurde. 2 - 3 - 3. Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 dar374ber hin-aus noch Ausf374hrungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vor-sichtshalber falls n366tig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enth344lt, geben diese keinen Anlass zur 304nderung der Entscheidung vom 23. April 2009. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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