BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 164/11 2 AR 119/11 vom 25. Mai 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 462a Abs. 1 Satz 1 Die für die Invollzugset zung der Unterbringung nach § 67h StGB zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt i.S.v. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der S a che befasst, bis die Maßnahme beendet ist. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11 - LG Berlin in der Strafvol lstreckungssache gegen wegen schwerer Brandsti f tung hier: Bewährungs - und Führungsaufsicht Az.: 594/543 StVK 892/06 BwH Landgericht Berlin Az.: 10 StVK 71/11 b Landgericht Konstanz Az.: K 16/1 Bra Js 1630/87 Staatsanwaltschaft Berlin - 2 - Der 2. Str afsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 25. Mai 2011 b e schlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 14 StPO dem Landgericht Strafvollstreckungskammer Berlin übertragen. Gründe: 1. Gegen d en Verurteilten wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Lan d- gerichts Berlin vom 18. August 1989 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n haus angeordnet. Die Strafvollstreckun gskammer des Landgerichts Berlin setzte durch B e schluss vom 25. Januar 2007 die weitere Vollstreckung der Unterbringung und der Restfre i heitsstrafe zur Bewährung aus. Zugleich wurden die Bewährungszeit und die Führungsaufsicht auf fünf Jahre festg e- setzt. A m 15. November 2010 erließ die Strafvollstreckungskammer des Lan d- gerichts Berlin Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten, der am 16. N o- vember 2010 im Zentrum für Psychiatrie Reichenau (im Landgerichtsbezirk 1 - 3 - Konstanz) aufgenommen wurde. Mit Beschluss vo m 28. Fe b ruar 2011 setzte sie die Unterbringung des Verurteilten für die Dauer von drei Mon a ten wieder in Vollzug, ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme an und hob den Sicherungshaf t befehl auf. Die Strafvollstreckungskammern der Landgericht e Berlin und Konstanz stre i ten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht, insbesondere für die Entscheidung über die weitere Invol l- zugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB. 2. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landg e- richt Berlin. Gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Strafvol l- streckungskammer der Strafanstalt örtlich zuständig, in die der Verurteilte zu dem Zei t punkt, in dem das Gericht mit der S ache befasst wird, aufgenommen ist. Zwar wurde der Verurteilte nach erfolgter Invollzugsetzung der Unterbri n- gung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB am 16. November 2010 in den Maßr e- gelvollzug des Zentrums für Psychiatrie Reichenau aufgenommen und befand sich d aher im örtlichen Zuständi g keitsbereich des Landgerichts Konstanz. Die Strafvollstreckungskammer des Lan d gerichts Berlin blieb jedoch zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Sache befasst war. Di e se Zuständigkeit besteht fort. a) Zum Zeitp unkt der Aufnahme des Verurteilten in die Psychiatrie war die Strafvol l streckungskammer des Landgerichts Berlin mit der Prüfung des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung befasst, nachdem die Staatsanwal t- schaft Berlin am 12. November 2010 den Widerruf der Aussetzung der Unte r- bringung zur Bewährung beantragt hatte. In diesem Rahmen prüfte das Lan d- gericht Berlin als den Widerruf vermeidende, mildere Maßnahme die Invol l- 2 3 4 5 - 4 - zu g setzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB und erließ am 15. November 2010 Sicherungshaftbefehl. Hie r durch war seine Zuständigkeit für die erste Invollzugsetzung der Unterbringung durch Beschluss vom 28. Fe b- ruar 2011 b e gründet. b) Das Landgericht Berlin bleibt auch für die Prüfung der Verlängerung dieser Ma ß nahme nach § 67h Ab s. 1 Satz 2 StGB zuständig, da es weiterhin i.S.v. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst ist. Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschli e ßend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381). D ie mit B e- schluss vom 28. Februar 2011 e r folgte Invollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten stellt keine abschließende En t scheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Au s setzung der Unterbringung zur Bewährung dar. Über diesen Antrag hat das Landgericht Berlin bisher - in der Sache folgerichtig - noch nicht befunden, da diese En t scheidung von dem Erfolg der Krisenintervention gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB abhängt. Hinzu kommt, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutre f- fend hinweist - die Fortdauer der Anordnung der Invollzugsetzung der Unte r- bringung u n ter dem Vorbehalt ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht und aufzuheben ist, sobald der Zweck der Maßnahme, nämlich die Bese i- t igung einer akuten Zustandsverschlechterung oder eines Rückfalls des Veru r- teilten und damit der Gefahr eines Widerrufs nach § 67g StGB, erreicht ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 67h Rn. 8). Dies führt zu einer fortlaufenden Pr ü- fungspflicht der Strafvollstr e c kungskammer und bedingt, dass ihr Befasstsein 6 - 5 - mit der Sache bis zur Beendigung der Krisenintervention und Entsche i dung über den Antrag auf Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewä h- rung anda u ert. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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