BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 167/12 2 AR 108/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges Az.: 70 Js 2104/03 - Staatsanwaltschaft Wuppertal 22 KLs 70 Js 2104/03 - 18/03 II Landgericht Wuppertal 52 StVK 4 80/07 FA Landgericht Bonn 11 StVK 58/11 FA Landgericht Paderborn III StVK 707/11 K Landgericht Bochum III - 3 ( s ) S b d. I - 4/11 Oberlandes gericht H amm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 16. Mai 2012 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 2003 (22 KLs 70 Js 2104/03 - 18/03 II) beziehen, ist die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn. Gründe: I. Das Landgericht Wuppertal ha t am 18. November 2003 gegen den Ve r- urteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ve r- hängt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus g e- mäß § 63 StGB angeor dnet. Nach V ollstreckung der Maßregel in den Rhein i- schen Kliniken Köln hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln am 8. November 2006 die Unterbringung für erledigt erklärt, den Eintritt von Führungsaufsicht festgestellt und deren Dauer auf fü nf Jahre festgesetzt. Zur Verbüßung des Strafrestes von 420 Tagen wurde der Verurteilte zunächs t am 7. Dezember 2006 in die Justizvollzugsanstalt Siegburg verlegt, woraufhin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Überwachung der Fü h- rungsau fsicht übernommen hat. Am 28. August 2007 wurde der Verurteilte schließlich in die Justizvollzugsanstalt Hövelhof überstellt , ohne dass eine A b- 1 - 3 - gabe der Überwachung der Führungsaufsicht von der Strafvollstreckungska m- mer Bonn an die nunmehr zuständig geworde ne Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn erfolgt ist . Nach vollständiger Strafverbüßung wu r- de der Verurteilte am 18. März 2008 entlassen, woraufhin dieser Wohnsitz in Dortmund nahm. Eine Entschei dung über die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB war weder zum Entlassungszeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 hat die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Dortmund die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn gebeten, eine n och von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln erteilte Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Ziff. 7 StGB zu spezi f izieren. Das Lan d- gericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 2. März 2011 die Übernahme der Führungsaufsicht der Strafvollstreckungskamme r des Landgerichts Paderborn angedient. Diese hat am 3. Mai 2011 die Übernahme abgelehnt, weil sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei ihr am 29. April 2011 b e- reits in anderer Sache seit dem 1. April 2011 in Strafhaft in der Justizvol lzug s- anstalt Bochum befunden habe. Nachdem auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum eine Übernahme abgelehnt hatte, hat sich das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 7. Juli 2011 erneut für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlan desgericht Hamm gemäß § 14 StPO vorg e- legt. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt, weil der negative Z u- ständigkeitsstreit zwischen den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Paderborn und damit zwischen Gerichten unterschiedlicher Oberla n- desgerichtsbezirke geführt werde. Deshalb sei die Zuständigkeit des Bundesg e- richtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben. 2 - 4 - II. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Pader - born . Mit Entlassung des Verurteilten a m 18. März 2008 nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren u nd sechs Monaten ist gemäß § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eine - neue - Führungsaufsicht eing e- treten. Gleichzeitig endete gemäß § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die bis herige vom Landgericht Köln am 8. November 2006 gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht, dessen Überwachung die Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Bonn übernommen hatte (vgl. OLG Dresden NStZ - RR 2012, 159). Zuständig für di e zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetz es eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a - c StGB zu treffende n Entscheidung en is t die Strafvollstr e- ckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzug s ende einsitz t , hier also die jenige des Landgerichts Paderborn, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (vgl. Fischer , S tGB 59. Aufl . , § 68 f Rn. 10 m.w.N.; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn war in dem Moment, a ls die Entscheidungen nach § 68 f Abs. 2, §§ 68 a - c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Si nne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Ju s- tizvollzu g sanstalt Bochum erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Lan d- gerichts Paderborn in der Sache abschließend entschieden hat (Appl in KK , StPO 6. Aufl. , § 462 a Rn. 18 f., 23). 3 4 5 - 5 - Erst danach geht die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Führungsaufsicht auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren B e- zirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sa che aufgeno m- men ist (BGH NStZ - RR 2004, 124). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott 6
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