BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 168/08 2 AR 99/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen Az.: 645 Js 95/08 Amtsgericht K366ln Az.: 108 Js 13/07 Staatsanwaltschaft K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 14. Mai 2008 beschlossen: Der Antrag des Jugendrichters - Jugendsch366ffengericht - in K366ln, das zust344ndige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Gr374nde: Die Staatsanwaltschaft in K366ln hat gegen den in Essen wohnhaften K.B. Anklage zum Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - in K366ln erhoben, da in des-sen Bezirk die Tatorte waren (247 7 StPO) und dort die umfangreichen Ermittlun-gen durchgef374hrt wurden (Bl. 176 d.A.). Der Jugendrichter des Amtsgerichts K366ln h344lt das Amtsgericht Essen - Jugendsch366ffengericht - f374r zust344ndig und hat um Bestimmung des zust344ndigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nachgesucht. 1 Der Antrag war abzulehnen. Eine Bestimmung des zust344ndigen Gerichts nach 247 14 StPO setzt einen Kompetenzkonflikt voraus, der hier nicht vorliegt. Der Jugendrichter in K366ln bezweifelt nicht, dass der Gerichtsstand des Tatortes in seinem Bezirk begr374ndet ist. Er ist lediglich der Auffassung, dass der Ge-richtsstand gem344337 247 42 JGG eine vorrangige Sonderregel darstelle und des-halb das Verfahren vom Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Essen durchzu-f374hren sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorschrift des 247 42 Abs. 2 JGG enth344lt lediglich eine Richtlinie f374r das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie begr374ndet keinen Zust344ndigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichtes (BGHSt 2 - 3 - 13, 209, 210). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von meh-reren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grunds344tzlich nicht nachpr374fbar (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76; Schoreit in D/S/S 5. Aufl. JGG 247 42 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit der Jugendrichter in K366ln eine 334bertragung der Untersuchung und Entscheidung gem344337 247 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen be-gehrt, scheidet eine solche schon deshalb aus, weil es hier daran fehlt, dass das zust344ndige Gericht das Hauptverfahren bereits er366ffnet hat (vgl. Senatsbe-schluss aaO m.w.N.). 3 Im 334brigen dr344ngen im vorliegenden Fall die Umst344nde nicht dazu, die Untersuchung und Entscheidung nach 247 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen zu 374bertragen. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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