BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 169/01 2 AR 102/01 vom 15. August 2001 in der Bewährungssache betreffend wegen Verletzung der Unterhaltspflicht Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 15. August 2001 beschlossen: Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewä h - rungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig. Gründe: Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000 war nach § 4 62 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Veru r - teilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rüc k - nahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26, 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in München - 3 - unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht entfallen. Jähnke Detter Bode Otten Fischer
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