BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 169 /14 2 AR 107/14 vom 21. Januar 2015 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: 505.14.523705.4 Regierungspräsidium Karlsruhe Az.: 31 OWi 3239/13 Amtsgericht Heilbronn Az.: 3 Qs 150/13 Landgericht Heilbronn Az.: 26 W s 185/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 2 Ws 54/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senat s- beschluss vom 28. Juli 2014 w ird auf seine Kosten als unzulä s- sig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2014 im Bußgeldverfahren nach Mitteilung des entsprechenden Antrags des Generalbunde sanwalts als unz u- lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen ist. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss be ruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. S o- weit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anh ö- rungsrüge zum Bundesgerichtshof. E ine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, w enn dem zuletzt entscheidenden Gericht kein eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10 ). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung fo lgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06) . Fischer Eschelbach Ott 3
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