BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 170/11 2 AR 127/11 vom 22. Juni 2011 in der Bußgeldsache gegen wegen Verstoßes gegen das niedersächsische Schulgesetz Az.: 29a OWi 124/10 Amtsgericht Oldenburg Az.: 422 AR 2/11 Jug. Amtsgericht Tiergar ten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 22. Juni 2011 gemäß § 14 StPO beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 2 1 . April 2010 ist das Amtsgericht - Jugendrich ter - Tiergarten. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 14. Juni 2011 au s- geführt: " Das Amtsg ericht Oldenburg hat dem am 15. September 1994 geborenen B e- troffenen auf Antra g der Verwaltun gsbehörde am 21. April 2010 wegen des Verstoßes gegen das niede rsächsische Schulgesetz gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG anstelle einer rechtskräftig festgestellten Geldbuße eine Arbeitsau f- lage von 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Nach Erlass des B e- schlusses, Androhung der Verhängung eines Jugendarrests und einer Teila b- leistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist der Betroffene nach Berlin umgezogen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat das Amtsgericht Olde n- burg das Verfahren aus wich tigem Grund gemäß § 46 A bs. 1 OWiG i.V.m. § 84 Abs. 2 JGG ( ... ) nach Berlin abgegeben. Das zentral zuständige Amtsgericht Tiergarten ( ) hat die Übernahme abgelehnt. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem B e- schluss des Amtsger ichts Oldenburg ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Abg a- be ist zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung von Jugendarrest gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 OWiG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben ist. Den Betroffenen darauf zu verwe isen, zu einer mögl i- chen Anhörung von seinem Wohnort Berlin nach Oldenburg zu reisen, würde sein Recht auf mündliche Vorsprache ( ) unzumutbar erschweren. Im Übrigen 1 - 3 - wird der Jugendliche die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach Weisung des Jugendamts in Berlin an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zweckmäßig erscheinen lässt. " Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 2
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