BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 173/12 2 AR 131/12 vom 27. September 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. , 2. , 3. , wegen Strafvereitelu ng im Amt u.a. hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin: K . aus Az.: 100 Js 76 55/11 Az.: 6 Zs 1068/11 Az.: 3 Ws 5/2012 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Sep tember 2012 b e- schlossen: Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurüc k- gewiesen Gründe: Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgega n- gen, dass die Antragste llerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche B e- schwerde zu gewähren. Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben. Die Gewährung von Prozesskostenhil fe für einen unstatthaften Recht s- behelf kommt nicht in Betracht. Becker Fischer Appl 1 2 3
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