ECLI:DE:BGH:2017:220617B2ARS173.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 173/17 2 AR 120/17 vom 22. Juni 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungs sache gegen Gerichtsstandsbestimmung gem. § 42 Abs. 3 JGG Az.: 648 Ls 262/06 174 Js 478/06 Amtsgericht Köln Az.: NZS 54 AR 5/17 Amtsgericht Braun schweig - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 22. Juni 2017 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln zuständig. Gründe: Die Vor lage des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass dieses Gericht für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Braunschweig ist insgesamt nicht zweckmäßig. Zwar ist der Angeklagte derzeit am Standort Brau n- schweig der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen untergebracht (Bl. 643 d. A.). Er ist jedoch mittlerweile 30 Jahre alt. Zur Tat hat er sich bislang n icht eingelassen, weshalb zumindest die vier in der Anklag e- schrift benannten Zeugen (Bl. 296 d. A.) zu hören sein werden, die alle im Bereich des abgeben d en Amtsgerichts Köln wohnen und nach Brau n- schweig anreisen müssten. Zudem ist das abgebende Amtsgerich t, bei dem bereits am 5. Dezember 2006 Anklage erhoben wurde (Bl. 293 d. A.) und vor dem wegen des Tatvorwurfs schon mehrere Hauptverhan d- lungstermine gegen getrennt verfolgte Mitbeschuldigte stattgefunden h a- ben (Bl. 425, 565 d. A.), seit längerem mit der S ache vertraut. Unter di e- sen Umständen tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der En t- scheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Ni e- derschlag gefunden hat, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts 1 - 3 - in den Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2004 - 2 ARs 361/04, StraFo 2005, 79)." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Appl Krehl Eschelbach G rube Schmidt 2
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