BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 174/04 2 AR 98/04 vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Az.: 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) Landgericht Paderborn Az.: 441 Js 71/04 BtMG Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 13 Ls 103 Js 503/03 (195/03) Amtsgericht Kleve Az.: 103 Js 503/03 Staatsanwaltschaft Kleve Az.: 3 AR 719/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 7. Mai 2004 beschlossen: Das beim Schöffengericht Kleve anhängige Verfahren 13 Ls 103 Js 503/03 (195/03) wird zu dem beim Landgericht Paderborn an-hängigen Verfahren 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) verbunden. Gründe: Das Amtsgericht Kleve hat am 6. November 2003 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve hat es die Sache dem Landgericht Paderborn zum Zwecke der Prüfung einer Übernahme und Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vorgelegt. Das Landgericht Paderborn, das am 30. März 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Kleve gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Landgericht Paderborn hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Paderborn dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden. - 3 - Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; der Angeklagte hat keine Einwände erhoben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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