BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 174/11 2 AR 105/11 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Az.: 22 Ls 217 Js 16807/10 - 35/10 Amtsgericht Bad Iburg Az.: 4 KLs 66 Js 302/10 - 19/11 Landgericht Bielefeld Az.: 66 Js 302/1 0 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 3 AR 904/11 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 26. Mai 2011 b e schlossen: Das beim Amtsgerich t Bad Iburg rechtshängige Verfahren 22 Ls 2 17 Js 16 8 07 / 1 0 - 35/10 wird zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshä n gigen Verfah ren 4 KLs 6 6 Js 30 2/ 1 0 - 19/11 verbunden . Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 16. Mai 201 1 ausgeführt: "Beim Landgericht Bielefeld und beim Amtsgericht Bad Iburg sind die Verfahren 4 KLs 66 Js 302/10 - 19/11 und 22 Ls 217 Js 16807/10 - 35/10 rechtshängig. Beide Verfahren werden gegen den Angeklagten P. geführt. Das Verfahren beim Landgericht Biel e feld erfasst den Vorwurf der Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen wegen einer Tat vom 27. Juni 2010 zu Lasten der damals 16jährigen Zeugin L . und einer weiteren Tat vom 29. November 2010 zu L asten der damals 15jährigen Zeugin H . . Das Verfa h- ren beim Amtsgericht Bad Iburg betrifft den Vorwurf der sexuellen Nöt i- gung wegen einer Tat vom 23. Dezember 2010 zum Nachteil der d a- mals 16jährigen Zeugin K . . Di e Zeugen G . und M . sind in beiden Verfahren benannt. Die Hauptve r- handlung hat in keinem der beiden Verfahren begonnen. Das Landg e- richt Bielefeld hat die Sache mit Beschluss vom 15. April 2011 zur En t- scheidung über eine Verbindung beider Verfahren vorgelegt. Das Amtsgericht Bad Iburg und die Staatsanwaltschaften Bielefeld und O s- nabrück treten einer Verbi n dung beider Verfahren nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider V erfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständi g- keitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesg e- richt Oldenburg und Oberla n desgericht Hamm). 1 - 3 - Die Verbindung ist i m Interesse einer umfassenden Aufklärung und A b- urte i lung sachdienlich, da sich in beiden Verfahren derselbe Angeklagte wegen des Vorwurfs zeitlich eng zusammenhängender jeweils zum Nachteil von Jugendlichen begangener Sexualdelikten verantworten muss und i n beiden Verfahren teilweise dieselben Zeugen zu verne h- men sind. Die Verbindung führt mangels bereits laufender Hauptve r- handlung nicht zu einer Verzögerung der vorliegenden Haftsache (vgl. BGH Str a Fo 2010, 337)." Dem tritt der Senat bei. Fischer Schmitt Be r ger Eschelbach Ott 2
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