BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 175/04 2 AR 107/04 vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung Az.: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. Amtsgericht Landstuhl Az.: - 9 - 595/03 Amtsgericht Saarbrücken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen: Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG hätte vor-ausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall. Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ve-ranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in die-ser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die An-geklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heran- - 3 - wachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei Kusch NStZ 1994, 230)." Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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