BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 176/06 2 AR 101/06 vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. Az.: 33 Ls jug. 569 Js 31179/04 (11/05) Amtsgericht Kiel Az.: 90 Js 140/06 Staatsanwaltschaft K366ln Az.: 643 Ls 111/06 Amtsgericht K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. Mai 2006 beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendsch366ffengericht - Kiel zust344ndig. Gr374nde: Dem am 29. M344rz 1985 geborenen Angeklagten sind in den zugelasse-nen und verbundenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Kiel vom 29. Dezember 2004, 7. Januar 2005 und 25. Juni 2005 sechs Brandstiftungen, zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis (davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unbefug-ten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges), Diebstahl sowie eine tateinheitliche Be-drohung und versuchte N366tigung zur Last gelegt worden. Bei einer weiteren dazu verbundenen Anklage vom 28. Juni 2005 (569 Js 3444/05 = 33 Ls 48/05), die im Gegensatz zu den weiteren Anklagen vom 7. Januar und 25. Juni 2005 im Er366ffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Januar 2006 nur mit ihrem Aktenzeichen aufgef374hrt ist, ist ihm Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorgeworfen worden. Tatorte sind jeweils die Stadt Kiel und Umgebung. Das Jugendsch366ffengericht beim Amtsgericht Kiel hatte die Verhandlung 374ber die verbundenen Verfahren zun344chst auf 3 Tage im M344rz 2006 terminiert und 30 Zeugen aus Kiel und Umgebung geladen. Jedoch konnte die Ladung zum Ter-min dem Angeklagten wegen eines (erneuten) Wohnsitzwechsels nicht zuge-stellt werden. Derzeit ist der Angeklagte nach Auskunft seines Verteidigers in 1 - 3 - K366ln wohnhaft. Vor diesem Hintergrund hat das Jugendsch366ffengericht beim Amtsgericht Kiel (OLG Bezirk Schleswig) das Verfahren nach 247 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 9. Februar 2006 an das zust344ndige Amtsgericht K366ln ab-gegeben. Dieses hat die 334bernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesge-richtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zust344ndige Gericht zu bestimmen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Mai 2006 Folgendes ausgef374hrt: 2 "Zust344ndig f374r die Untersuchung und Entscheidung 374ber die Anklage ist das Jugendsch366ffengericht Kiel. 3 Der in 247 42 Abs. 3 i.V.m. 247 108 JGG zum Ausdruck kommende Grund-satz, dass Heranwachsende sich vor dem f374r ihren Aufenthaltsort zust344ndigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Er-schwernisse f374r das Verfahren erheblich sind (BGH, Beschl374sse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 - und 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04). Diese Vorausset-zungen sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Brandstif-tungen nur in einem Fall gest344ndig und bestreitet auch den ihm zur Last geleg-ten Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Zu der ihm des Weiteren zur Last gelegten tateinheitlichen Bedrohung und versuchten N366tigung hat er sich bisher nicht eingelassen. Im Hinblick hierauf ist von der Notwendigkeit der Ver-nehmung einer gr366337eren Anzahl von Zeugen auszugehen. Alle Zeugen m374ss-ten aus Kiel oder der Kieler Umgebung nach K366ln anreisen. Da andererseits zumindest ein Teil der Taten auf Konflikten in der Familie und dem pers366nlichen Umfeld des Angeklagten zu beruhen scheint, wird sich das Gericht nicht mit der kommissarischen Vernehmung der ausw344rtigen Zeugen begn374gen k366nnen (vgl. BGH bei B366hm, NStZ 1987, 443)." 4 - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan Kuckein Otten Rothfu337 Fischer
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