BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 178/01 2 AR 92/01 vom 4. Juli 2001 in der Strafsache gegen Az.: 104 Js 9399.0/96 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: StVK 879/97 Landgericht Darmstadt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidu n - gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Genera l - bundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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