BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 178/06 2 AR 104/06 vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Bet344ubungsmittelversto337es Az.: (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH Amtsgericht Tiergarten Az.: 19a (568/01) Bew. Amtsgericht Gelsenkirchen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. Mai 2006 beschlossen: Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen, die sich auf die hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001 - 19 a Ds 568/01 - gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung beziehen, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen. Gr374nde: Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Amtsgericht Berlin-Tiergarten streiten sich 374ber die Zust344ndigkeit f374r die Bew344hrungs374berwachung der Rest-strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001. 1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 14 StPO). 2 Zust344ndig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen. 3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 4 "Die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich aus 247 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Zust344ndigkeitskonzentration nach 247 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese Vor-schrift setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechts-kr344ftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind (Meyer-Go337ner StPO 48. Auflage 247 462a Rdn. 30). Hieran fehlt es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar- - 3 - ten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27. Januar 2006 erlassen wurde (Bew344hrungsheft, Bl. 18). Eine Zu-st344ndigkeitszersplitterung, die durch 247 462 a Abs. 4 StPO verhin-dert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat NStZ 1997, 612)." Dem schlie337t sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung NStZ 1999, 215 an. 5 Rissing-van Saan Kuckein Otten Rothfu337 Fischer
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