BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 179/03 vom13. Juni 2003in der Klageerzwingungssachebetreffendwegenfalscher VerdächtigungAntragstellerin:Az.: 3650 Js 234912/02 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am MainAz.: 2 Ws 33/03 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-deführerin am 13. Juni 2003 beschlossen:Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003- Az.: 2 Ws 33/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Gründe: Das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Mai 2003, mit dem sie eineÜberprüfung des Beschlusses des (gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO zuständi-gen) Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 begehrt, ist alsBeschwerde gegen diese Entscheidung zu werten.Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der im Klageerzwin-gungsverfahren ergeht, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedochnicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; vgl. auch BGH MDR1992, 549 [S]).Ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier schon des-halb nicht vor, weil es sich nicht um eine Staatsschutzsache handelt, in der dasOberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, sondern um ein Verfah-ren wegen falscher Verdächtigung. Daß die oberlandesgerichtliche Entschei- - 3 -dung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO die erste richterliche Entscheidung ist,hat mit der Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechts-zug (§ 120 GVG) nichts zu tun.Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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