BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 180/03 2 AR 117/03vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) BewH Amtsgericht Cottbus - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 4. Juni 2003 beschlossen:Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter -Helmstedt.Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß§ 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig.Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zurDurchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es - 3 -sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt(BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Be-währungshelfer (BGH aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
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