BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/09 2 AR 108/09 vom 7. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 10 Zum Regelungsgehalt des 247 10 StPO. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 226 2 ARs 180/09 226 Staatsanwaltschaft Kiel in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. - 2 - 4. 5. 6. 7. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. Az.: 590 Js 18 092/09 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 7. April 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts wird zu-r374ckgewiesen. Von Gesetzes wegen zust344ndig ist das Landgericht Kiel (247 10 StPO). Gr374nde: I. Am 29. M344rz 2009 wurde der Betriebsstoffversorger "S. " der Deut-schen Marine mit Heimathafen in Kiel im Golf von Aden (in internationalen Ge-w344ssern) von einem mit den sieben Beschuldigten besetzten offenen Motorboot (Skiff) angegriffen. Die an Bord der "S. " befindlichen Soldaten der Mari-neschutzkr344fte erwiderten das Feuer und stellten, unterst374tzt von anderen im betreffenden Seegebiet operierenden Schiffen der Europ344ischen Union und der NATO das Piratenboot. Die sieben in Gewahrsam genommenen Beschuldigten befinden sich seit dem 30. M344rz 2009 an Bord der Fregatte "R. - P. ". 1 Bei dem Betriebsstoffversorger "S. " handelt es sich nicht um ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff, sondern um ein im Rahmen der eu-rop344ischen Operation EU NAVFOR ATALANTA zivil besetztes Schiff der Bun-deswehr. Die Bundesregierung hat wegen des Angriffs Strafanzeige bei der 2 - 4 - Staatsanwaltschaft Kiel gestellt. Diese h344lt sich nicht f374r zust344ndig und bean-tragt, gem344337 247 13 a StPO ein zust344ndiges Gericht zu bestimmen. II. Die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraus-setzungen des 247 13 a StPO liegen nicht vor. 3 Gem344337 247 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zust344ndige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zust344n-digen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich die Pr374fung durch den Senat im Verfahren nach 247 13 a StPO zu beschr344nken (BGHSt 18, 19, 20). Die Zul344ssigkeit der Bestimmung eines zust344ndigen Ge-richts nach 247 13 a StPO ist allerdings nicht davon abh344ngig, ob ein in den 247247 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; ma337gebend ist vielmehr, dass ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255). Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte f374r einen der in 247247 7 ff. StPO begr374ndeten Gerichtsst344nde ergeben und ein solcher nicht ohne n344here Erhebungen fest-stellbar ist (BGHSt 10, 255, 257; BGH BGHR StPO 247 13 a Anwendungsbereich 4). 4 Im vorliegenden Fall greift 247 13 a StPO nicht ein, weil es weder an einem zust344ndigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt noch die-ses nicht ermittelt ist. Vielmehr ist hier die 366rtliche Zust344ndigkeit des Landge-richts Kiel gem344337 247 10 Abs. 1 StPO gegeben. 5 Nach der ersten Variante dieser Bestimmung ist das Gericht zust344ndig, in dessen Bezirk der Heimathafen des Schiffs liegt, wenn die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu f374hren, au337erhalb des Geltungs-bereichs der Strafprozessordnung begangen worden ist. 6 - 5 - Die "S. " ist berechtigt, die Bundesflagge zu f374hren; dabei kann, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgef374hrt hat, dahinstehen, ob es sich um ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff oder um ein zu den Seestreitkr344ften der Bundeswehr geh366rendes Schiff handelt. Im ersten Fall folgt das Recht zur F374h-rung der Bundesflagge aus 247247 1, 3, 8 FlaggRG, im zweiten Fall aus der Anord-nung des Bundespr344sidenten 374ber die Dienstflagge der Seestreitkr344fte der Bundeswehr vom 25. Mai 1956 (BGBl. I S. 447 = BGBl. III 1130-5). Kiel ist zu-dem der Heimathafen des betroffenen Schiffs. Dies alles sieht auch die Staats-anwaltschaft Kiel ersichtlich nicht anders. Sie meint jedoch, die Straftat sei nicht au337erhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen, weil an Bord der "S. " infolge der uneingeschr344nkten Aus374bung der Hoheitsge-walt des deutschen Flaggenstaates die deutsche Strafprozessordnung gelte. 7 Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach dem Flaggengrundsatz die Hoheitsgewalt 374ber Schiffe dem Staat zusteht, unter dessen Flagge es registriert ist. Der Flaggenstaat 374bt damit auch die Strafgewalt 374ber die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabh344ngig davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangeh366rigkeit die T344ter haben (M374nchKomm-StGB/Ambos vor 247 3 Rdn. 34). Aus dieser "pragmatischen extraterritorialen Hoheits- und Strafgewaltserstreckung" (so Ambos aaO) kann jedoch f374r den Anwendungsbereich des 247 10 StPO nicht ge-folgert werden, dass Straftaten auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff innerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen wor-den sind. Dass eine solche Auslegung nicht zutreffen kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie dem 247 10 StPO keinen Anwendungsbereich belie337e. Vielmehr entspricht der Geltungsbereich der Strafprozessordnung im Sinne des 247 10 Abs. 1 StPO dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Er umfasst an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen K374ste die Eigengew344sser und das K374stenmeer sowie allgemein den 374ber den vorgenann- 8 - 6 - ten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der von 247 10 erfasste Bereich (L366we-Rosenberg/Erb StPO 26. Aufl. 247 10 Rdn. 1). Diese Be-stimmung ist also nur dann unanwendbar, wenn die Tat ausschlie337lich in dem vorbezeichneten r344umlichen Bereich begangen worden ist (Erb aaO Rn. 3); so liegt der Fall hier indes nicht. Die 366rtliche Zust344ndigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich demzufolge bereits eindeutig aus 247 10 StPO. Daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob ein Schiff nach dem Flaggenprinzip (vgl. auch 247 4 StGB) "schwim-mendes Territorium" des Flaggenstaates ist (so RGSt 23, 266, 267: "wandelnde Gebietsteile"; 50, 218, 220; BSG SozR 4460, 247 8 Nr. 7; BAGE 26, 242, 252; Jeschek IRuD 1956, 75, 86) oder ob die Flaggenzugeh366rigkeit weder der Per-sonalhoheit noch der Territorialhoheit eines Staates zuzurechnen ist, sondern eine eigenst344ndige Form der Ankn374pfung staatlicher Hoheitsgewalt darstellt, die gleichberechtigt neben den beiden genannten Formen steht (so LG Mannheim NStZ-RR 1996, 147; M374nchKomm-StGB/Ambos 247 4 Rn. 5; Wolfrum in Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts Kap. 4 Rdn. 36; Hoog, Deutsches Flaggen-recht S. 232 ff.). Der Umstand, dass Schiffe, die im Staatsdienst ausschlie337lich f374r andere als Handelszwecke genutzt werden, v366lkerrechtlich auf 9 - 7 - Hoher See Immunit344t genie337en (Art. 96 des Seerechts374bereinkommens der Vereinten Nationen), hat im Zusammenhang mit 247 10 StPO keine Auswirkungen (vgl. L366we-Rosenberg/Erb aaO 247 10 Rdn. 5 Fu337n. 8). Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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