BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 18/01 vom 16. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2001 gemäß § 132 GVG beschlossen: Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der b e - absichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Ergänzend bemerkt der Senat aber folgendes: Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut das letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbar wird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in i n - nerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden - Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungspos i - tion des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weit e - ren Aktivitäten haben kann. Bode Detter Rothfuß Fischer Elf
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