BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 18/04 2 AR 5/04 vom13. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Führens einer Schußwaffe u.a.Az.: 1831 Js 12486/03 Staatsanwaltschaft CottbusAz.: 953 Js 15989/02 Heranw. Staatsanwaltschaft GörlitzAz.: 55 Ds 1831 Js 12486/03 (207/03) Amtsgericht SenftenbergAz.: 4 Ds 953 Js 15989/02 hw Amtsgericht Weißwasser - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 13. Februar 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Weiß-wasser vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 23. Januar 2004zutreffend ausgeführt:"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zuständig, weildie streitbefangenen Amtsgerichte Weisswasser und Senftenberg im Zustän-digkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Dresden undOLG Brandenburg).Das Amtsgericht Weisswasser hat in der bei ihm anhängigen Strafsachegegen den Angeklagten S. mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 dasHauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom 28. Januar 2003 die Sachegemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Senftenberg abgegeben, in des-sen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.Die Verfahrensabgabe ist nicht zulässig, weil der Angeklagte seinenAufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage gewechselt hat, sondern bereitszum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. August 2002 in Senftenberg - 3 -wohnte, und zwar seit Juni 2002 (vgl. Schreiben des Verteidigers vom 6. De-zember 2002, Bl. 53 d.A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGGkommt nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten be-reits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGH, Be- schlüsse vom 31. März 1993 - 2 ARs 98/93; vom 19. Januar 1994 - 2 ARs 2/94- und vom 24. Februar 1995 - 2 ARs 39/95)."Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß eine Übertragung der Zustän-digkeit auf das Amtsgericht Senftenberg nach § 12 Abs. 2 StPO nicht zweck-mäßig ist.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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