BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 18 /15 2 AR 31/15 vom 5. August 2015 in der Straf vollstreckungs sache gegen Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) Schleswig - Holsteinisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2015 beschlossen: 1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2015 zurüc k- versetzt. 2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bun desgericht s- hof Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unz u- lässig verworfen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 - Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 hat der Senat die Beschwerde des A n- tragstellers als unzulässig verworfen. Das Verfahren war gemäß § 33a StPO von Amts wegen in die Lage vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidu ng zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 5. Juni 2015 bei G e- richt eingegangener Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Richt e- rin am Bundesgerichtshofs Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist. 1 2 - 3 - Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache b e- rufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senat smitglied gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 3 3 a StPO, dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird ( vgl. zu § 356a StPO: BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09 , NStZ - RR 2009, 353 ; Senatsb eschluss vom 14. August 2012 - 2 StR 629/11 , NStZ 2012, 710 , 7 11 ) . Er entscheidet hierbei in der B e- setzung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in Ve r- bindung mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan ( vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 5 8 . Aufl. , § 356a Rn. 8). In der Sache führt die Gehör sverletzung zu einer Aufhebung der g e- troffenen Entscheidung. 2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den A usführungen des Antra g- ste l lers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen . Die Besorgnis der Befa n- genheit wird lediglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin - was e i- ner fr üheren Beschwerdeentscheidung zu entnehmen sei - außerstande sei, 3 4 5 - 4 - 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlus s des Schle s- wig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 war als unzulässig zu verw e rfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch ten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Fischer Es chelbach Ott 6
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