ECLI:DE:BGH:2018:260918B2ARS182.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 182/18 2 AR 131/18 vom 26. September 201 8 in de m Bewährungsverfahren gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hier: Zuständigkeitsbestimmung Az.: 4 BWL 53/17 Amtsgericht Pforzheim 12 BWL 211/15 - 12 Ds 14 Js 12581/15 Bew Amtsgericht Tübingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Verurteilten am 26. September 201 8 b eschlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Straf - aussetzung zur B ewährung aus dem Strafbefehl des Amts - gerichts Tübingen vom 14. Oktober 2015 beziehen, ist das Amtsgericht Tübingen zuständig. Gründe: I. Mit Urteil des Amtsgerichts Calw vom 28. Juni 2012 war der Verurteilte wegen versuchter räuberischer Erpressun g zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewä h- rung ausgesetzt und die Bewährungsaufsicht durch Beschluss des Amtsg e- richts Calw vom 29. August 2012 dem Amtsgericht Tübingen als Wohnsitzg e- ric ht übertragen worden. Die Bewährungszeit wurde mehrfach verlängert und die Strafe schließlich am 8. September 2017 erlassen. 1 - 3 - Das Amtsgericht Tübingen verhängte mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem 10. November 2015, gegen den Ver urteilten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen eine Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 verlänge r- te das Amtsgerich t Tübingen die Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 9. November 2019. Mit seit diesem Tag rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2016 ve r- hängte das Amtsgericht Tübingen gegen den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung eine w eitere Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wu r- de. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom selben Tag auf drei Jahre festgesetzt. Nachdem der Verteidiger des Verurteilten Ende Januar 2017 mitge teilt hatte, dass der Verurteilte von M . nach B . verzogen sei, gab das Amtsgericht Tübingen mit Beschluss vom 3. Februar 2017 die nachträgl i- chen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2015 beziehen, an das Amtsgericht Pfor z- heim ab. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 bat das Amtsgericht Pforzheim das Amtsgericht Tübingen um Rückübernahme unter Verweis auf die Verurteilu n- gen zu höheren Freiheitsstrafen durch die Amtsgerichte Calw ( Urteil vom 28. Juni 2012) und Tübingen (Urteil vom 20. Oktober 2016). Das Amtsgericht Tübingen übernahm die Bewährungsüberwachung mit Beschluss vom 22. Mai 2017 zurück und übertrug sie zugleich dem Amtsgericht Calw, das die Übe r- 2 3 4 5 - 4 - nahme jedoch unter Hinweis a uf den fehlenden Wohnsitz des Verurteilten in seinem Bezirk und den Beschluss vom 29. August 2012 ablehnte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 übertrug das Amtsgericht Tübingen die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewä h- ru ng aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2015 beziehen, erneut auf das Amtsgericht Pforzheim mit der Begründung, die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil vom 20. Oktober 2016 sei inzwischen ebenfalls an das Amtsg e- richt Pforzheim abgegeben worden. Im Hinb lick auf das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 28. Juni 2012 sei die Bewährungszeit inzwischen abgelaufen und der Straferlass eingeleitet worden. Das Amtsgericht Pforzheim übernahm mit B e- schluss vom 23. Oktober 2017 erneut die Bewährungsüberwachung. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 übersandte das Amtsgericht Pfor z- l- n- zentration gem. § bingen lehnte die Rückübe r- nahme mit Verfügung vom 26. März 2018 ab. Der Verurteilte habe seinen Wohnsitz in Pforzheim. Die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil vom 20. Oktober 2016 sei zwar am 30. August 2017 an das Amtsgericht Tübingen zurückgegeben w orden; die Begründung, der Verurteilte sei nicht mehr im B e- zirk des Amtsgerichts Pforzheim wohnhaft, habe sich aber als unzutreffend he r- ausgestellt. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass dieses Verfahren de m- nächst ebenfalls wieder an das Amtsgericht Pforzh eim abgegeben werde. Das Amtsgericht Pforzheim hat die Sache mit Verfügung vom 12. Juni 2018 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vo r- gelegt. Es ist der Auffassung, nur das Amtsgericht Calw sei befugt, die Bewä h- 6 7 8 - 5 - rungsüberwachung an das jeweilige Wohnsitzgericht abzugeben, da dieses die höchste Strafe verhängt habe. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist entsprechend § 14 StPO als gemei n- schaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Pforzheim (Bezirk des Obe r- landesgerichts Karlsruhe) u nd Tübingen (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) zuständig. 2. Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Straf - aussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2015 b e- ziehen, ist nach §§ 453, 462a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V. m. Abs. 3 Satz 2 StPO das Amtsgericht Tübingen zuständig. a) Aufgrund des Konzentrationsprinzips wäre das Amtsgericht Calw s- gericht Tübingen bewilligten Strafaussetzungen zuständig gewesen, weil das Amtsgericht Calw die h öchste Strafe verhängt hatte (§ 462a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Calw hatte aber mit B e- schluss vom 29. August 2012 für die in seinem Verfahren bewilligte Strafau s- setzung die Bewähr ungsaufsicht an das Amtsgericht Tübingen als (damal i- ges) Wohnsitzgericht des Verurteilten wirksam übertragen (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hatte zur Folge, dass dem Amtsgericht Tübingen auch die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen oblagen, die sich auf die Strafaussetzungen bezogen, die für die Strafen des Amtsgerichts Tübingen bewilligt w o rden waren . Zur Weiterübertragung wäre das Amtsg e- richt Tübingen nicht befugt gewesen, da die Abgabe durch das Amtsgericht 9 10 11 - 6 - Calw bindend ist (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO); es hätte lediglich beim Amtsgericht Calw anregen können, die Sache zurückzunehmen und sie dann an ein anderes Amtsgericht abzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1996 - 2 ARs 409/96, BGH bei Kusch NStZ 1997, 37 6, 379). b) Die vor dem 8. September 2017 vom Amtsgericht Tübingen vorg e- nommenen Abgaben an das Amtsgericht Pforzheim entfalte te n demnach mangels Kompetenz keine Bindungswirkung. Erst mit dem am 8. September 2017 wirksam gewordenen Erlass der Strafe au s dem Urteil des Amtsg e- richts Calw wäre das Amtsgericht Tübingen nunmehr als Gericht des ersten Rechtszuges grundsätzlich zuständig und befugt gewesen , die Bewährung s- überwachungen nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Wohnsitzgericht abzugeben (vgl. auch S enat, Beschluss vom 4. Januar 1999 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215; Beschluss vom 30. November 2005 2 ARs 443/05, NStZ - RR 2006, 115). Allerdings setzt allein die Möglichkeit, die aufgrund de s Strafbefehls vom 14. Oktober 2015 nach § 453 StPO zu treff enden nachträglichen En t- scheidungen gemäß § 462a Abs. 2 StPO bindend an das Wohnsitzgericht abzugeben, die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO nicht außer Kraft . Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es , zur Vermeidung von divergierenden En tscheidungen die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586). § 462a Abs. 4 StPO ist dabei auch wie hier auf den Fall mehrerer selbstständiger Verurt eilungen durch dasselbe Gericht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1976 2 ARs 22/76, BGHSt 26, 276, 277; Löwe/Rosenberg/Graalmann - Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 80 mwN). 12 13 - 7 - Da die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsge richts Tübingen vom 20. Oktober 2016 nicht mit bindender Wirkung an das Amt s- gericht Pforzheim abgegeben worden ist und jedenfalls seit dem 30. August 2017 wieder vom Amtsgericht Tübingen wahrgenommen wird, führte die vom Amtsgericht Tübingen hier vorgenomm ene (isolierte) Übertragung der B e- währungsüberwachung in der vorliegenden Sache auf das Wohnsitzgericht zu einer dem Ziel des § 462a Abs. 4 StPO zuwiderlaufenden Gefahr der En t- scheidungszersplitterung. Die Prüfung und Entscheidung, ob die nachträglich en Entscheidu n- gen, die sich auf alle durch das Amtsgericht Tübingen gegenüber dem Veru r- teilten ausgesprochenen Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, nu n- mehr an das Amtsgericht Pforzheim abge ge ben werden sollen, obliegt dem Amtsgericht Tübingen (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt 14 15
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