BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 183/02 2 AR 101/02 vom 12. Juli 2002 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls Az.: 2 StVK 398/00 G Landgericht Kleve Az.: 10 StVK 31/02 a Landgericht Konstanz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 12. Juli 2002 beschlo s sen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Kleve vom 13. September 2000 - 2 StVK 398/00 G - ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Konstanz. Gründe: I. Das Landgericht Kleve hat mit Beschluß vom 13. September 2000 ang e - ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB). Der Verurteilte befand sich vom 20. August 2001 bis 23. April 2002 in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Konstanz. Das Landg e - richt Kleve hat sich am 15. Februar 2002 bezüglich der Überwachung der Fü h - rungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvol l - streckungskammer des Landgerichts Konstanz abgegeben. Letztere hat - nach Änderung ihrer gegenteiligen Auffassung - ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Kleve hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsb e - stimmung vorgelegt. - 3 - II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zustndigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zustndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Konstanz ist die Strafvol l - streckungskammer des Landgerichts Konstanz gemû § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch fr die Fhrungsaufsicht und etwa g e - mû § 68 d StGB zu treffende nachtrgliche Entscheidungen zustndig gewo r - den (vgl. BGH NStZ 2001, 165 m.w.N.). Die zunchst zustndig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve blieb nicht etwa so lange zustndig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatschlich mit einer b e - stimmten Frage befaût wurde. Die Zustndigkeit der Strafvollstreckungska m - mer des Landgerichts Konstanz wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begrndet. Ein Ausnahmefall dahi n - gehend, daû das Landgericht Kleve bereits mit einer bestimmten, seine En t - scheidung erfordernden Sache befaût worden war, liegt hier nicht vor. Die Z u - stndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wird - 4 - auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justi z - vollzugsanstalt Konstanz nach Verbûung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berhrt (vgl. BGH a.a.O.). Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
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