BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 183/12 2 AR 129/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl Az.: II StVK 21/12 Landgericht Leipzig Az.: 26 Ws 112/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 2 Ws 87/12 Oberlandesgericht Dresden Az.: 7101 Js 12051/10.1 KLs Landgericht Landau in der Pfalz Az.: 7101 Js 12051/10 Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts am 12. Juli 2012 be schlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Ausse t- zung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landg e- richts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - bezi e- hen, ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Leipzig zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. Mai 2012 au s- geführt: " Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Zuständig für die n achträglichen Entscheidungen in dem Verfa h- ren 7101 Js 12051/10.1 KLs StA Rheinland - Pfalz ist die Strafvol l- streckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO. Da hier eine nachträgliche Gesam tstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zustän digkeit nicht nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zustä ndig keit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die En t- scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine 1 - 3 - Entscheidungsze r splitterung soll vermiede n werden. Deshalb sind alle nachträgl i chen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des G e- richts des er s ten Rechtszuges verdrängt (BGHS t 26, 118, 120; 30, 189, 192; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33). Dies gilt g e- rade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den A n- geklagten rechtskräftig zur Strafe verurteilt haben. Die Fortwi r- kungszuständigkeit der Strafvollstreckungskamm er endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Z u- ständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzug s- anstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstre ckungskammer au f- genommen is t (BGH NStZ - RR 2008, 124; BGH NJ W 2010, 951). Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstre ckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Fortwirkungszuständigkeit begründet gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO ihre Zuständigkeit für die nachträglichen Entsche i- dungen aus der Verurteilung des Landgerichts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - (Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 13). Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 erfasst wird, ist für die En t- scheidung ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). - 4 - Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Z u- ständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (BGH NStZ 2011, 222; NStZ 2000, 446 ; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl a- ge § 462a Rn 33; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 3/33). " Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 2
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