ECLI:DE:BGH:2018:270618B2ARS183.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 183/18 2 AR 124/18 vom 27. Juni 201 8 in der Auslieferungs sache gegen Az.: III 1 - 9351 E - T 3 - B 1 1706/2017 Bundesamt für Justiz Az.: 13 Ausl. A 315/17 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 27. Juni 201 8 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen: Für d ie Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig . Gründe: Die Republik Türkei führt ge gen den türkischen Staatsangehörigen Ö . ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, maßgeblich an dem ge - scheiterten Putschversuch am 15. Juli 2016 und in diesem Zusammenhang u.a. auch an Tötungsdelikten bei Luftangriffen auf das Parlamentsgebäude in Ank a- ra beteiligt gewesen zu sein. Sie geht davon aus, dass sich der Verfolgte in Deutschland aufhalte und hat mit Verbalnote vom 11. Dezember 2017 um seine Auslieferung ersucht. Konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Ve r- folgten im Inland gibt es nicht. Nacheinander geäußerte Vermutungen, dass er sich in Frankfurt am Main, Ulm, Böblingen oder Berlin aufhalte, haben sich nicht bestätigt. Gemäß § 14 Abs. 3 IRG bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht, wenn der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist. Da die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart als erste mit der Sache befasst worden ist und keine konkreten Hinweise auf einen anderweitigen Aufenthalt des Verfol g- ten vorliegen, ist das Oberlandesgericht Stuttgart als ö rtlic h zuständig es Gericht 1 2 - 3 - zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 2 ARs 285/15 ; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeve r- kehr in Strafsachen, § 14 IRG Rn. 42, 44). Schäfer Appl Bartel Grube Schmidt
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