BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 184/07 2 AR 118/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 76/07 Pf344lzisches Oberlandesgericht Zweibr374cken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen: Die "Gegenvorstellung" des Beschwerdef374hrers vom 9. Juli 2007 gibt dem Senat keinen Anlass zur 304nderung des Beschlusses vom 25. Juni 2007. Gr374nde: Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Senat das Befangenheits-gesuch des Beschwerdef374hrers gegen alle Mitglieder des 2. Strafsenats sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 5. M344rz 2007 als unzul344ssig verworfen. 1 Die "Gegenvorstellung" vom 9. Juli 2007 gibt keinen Anlass, diese Ent-scheidung zu 344ndern, da sie keinen neuen Sachvortrag enth344lt, sondern im Wesentlichen nur fr374heres Vorbringen wiederholt. 2 Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden. 3 Rissing-van Saan Otten Fischer
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